Symbolbild, Elektrisches Gerät © nrd-on-Unsplash

Geräte für den Haushalt, wie die Waschmaschine oder den Kühlschrank, nutzt man in der Regel für viele Jahre.

Falls jedoch die Zeit gekommen ist und man sich dazu entschließt, sich etwas Neues zu kaufen, stellt man sich oftmals die Frage, was mit den alten Geräten geschieht.
Schließlich kann man einen Kühlschrank nicht einfach neben der Mülltonne platzieren, in der Hoffnung, dass er von der Müllabfuhr mitgenommen wird. Auch die Fahrt zum Wertstoffhof ist für diejenigen, die nicht über ein geeignetes Fahrzeug verfügen, oftmals problematisch.

Falls man in eine solche Situation gerät, sollte man Folgendes wissen:
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) besagt beispielsweise, dass der Händler, von dem man das neue Gerät kauft, die Entsorgung des Altgeräts übernimmt.
Was es mit dem Gesetz auf sich hat und weshalb im Jahr 2021 einige Neuerungen hinzugekommen sind, beschreiben wir in den nachfolgenden Abschnitten genauer.

Was ist das ElektroG?

Das ElektroG gibt es eigentlich bereits seit dem Jahr 2005. Da jedoch im bisherigen Gesetzestext nicht alle Details eindeutig zu sein schienen, kam es 16 Jahre später zu einer Novellierung. Den ein oder anderen mag das vielleicht an das Verpackungsgesetz (VerpackG) erinnern, bei dem es vor einiger Zeit ebenfalls eine Überarbeitung gab. Seither schreibt das Gesetz vor, dass man als Inverkehrbringer von Verpackungen eine Verpackungslizenz benötigt.
Wie das VerpackG, richtet sich auch das ElektroG an die sogenannten Hersteller und Händler. In diesem Fall werden allerdings nicht diejenigen angesprochen, die verpackte Artikel vertreiben, sondern unter anderem die tatsächlichen Hersteller von Elektrogeräten.

Das ElektroG schreibt vor, welche Pflichten in Bezug auf die Geräte eingehalten werden müssen. Dazu bezieht es sich auf die europäische WEEE-Richtlinie (Waste of Electrical and Electronic Equipment). Die Menge an Elektroschrott, die in Deutschland produziert wird, steigt stetig an.
Dies liegt beispielsweise am steigenden Konsum der Verbraucher und an der kurzen Lebensdauer bestimmter Produkte. Mit dem Gesetz will man zur Reduzierung des Elektroschrotts und zum allgemeinen Schutz der Umwelt beitragen.

Wer ist von den Neuerungen betroffen?

Bislang war hauptsächlich von den Herstellern die Rede. Vom ElektroG sind allerdings auch diejenigen betroffen, die Geräte entweder stationär oder online vertreiben.
Die eingangs beschriebene Rücknahmepflicht von Altgeräten betrifft erstmals auch Lebensmittelhändler, falls diese über eine Verkaufsfläche mit einer bestimmten Größe verfügen (mehr als 800 m²).
Bei Online-Händlern ist es die Regalfläche, die zählt (mehr als 400 m²).

Wer als Verbraucher nun dachte, dass man völlig von den Regelungen des ElektroG ausgeschlossen ist, irrt sich. Die Vorgaben beziehen sich nicht nur auf Hersteller und Händler, sondern auch auf Privatpersonen, die Elektrogeräte kaufen und nutzen.
Zudem gibt es noch zwei weitere Parteien, auf die sich die Neuerungen beziehen:
Zum einen sind es die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eines bestimmten Gebiets (örE) und zum anderen die Entsorgungsfachbetriebe. Es gibt demnach verschiedene Einrichtungen, die sich an die Vorgaben des Gesetzes halten müssen.

Was gilt für Privatpersonen?

Die wichtigste Regel, die die meisten bereits unabhängig vom ElektroG kennen, ist, dass Elektrogeräte nicht einfach im Müll landen dürfen. Wie eingangs erwähnt, können Privatpersonen also entweder den Service der Hersteller oder Verkaufsstelle in Anspruch nehmen oder das Produkt eigenständig entsorgen. Dazu kann man die entsprechenden Sammelstellen nutzen.
Wer die Vorgaben des Gesetzes nicht einhält und die Geräte falsch oder nicht ordnungsgemäß entsorgt, muss mit einer Strafe rechnen. Die Regelung gilt nicht nur für die Altgeräte an sich, sondern auch für die Batterien, die darin enthalten sind.

Um nachvollziehen zu können, ob die Regelungen zur Entsorgung eingehalten werden, wird bereits seit dem Jahr 2016 eine sogenannte „Sammelquote“ verfolgt. Man vergleicht dabei das Gewicht der Geräte, die bei den Sammelstellen eingehen, mit dem Gewicht der Produkte, die noch vor einigen Jahren verkauft wurden. Der aktuelle Richtwert, der dabei erreicht werden soll, liegt bei 65 Prozent. Mithilfe der Novellierung kommt man dem Prozentwert in den nächsten Jahren ein Stück weit näher.