Undenheim – Kein Stopp für Windkraftanlagen

Abgelehnt hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz den Eilantrag von zwei Einwohnern der Gemeinde Undenheim (Antragsteller), der sich gegen den Sofortvollzug der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für drei Windkraftanlagen richtete.

Der Landkreis Mainz-Bingen erteilte der beigeladenen Gesellschaft die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von drei Windkraftanlagen mit einer Höhe von knapp 180 Metern. Die für die Errichtung vorgesehene Fläche liegt über einen Kilometer von der Ortslage Undenheim entfernt und ist bereits mit zwei Windkraftanlagen vorbelastet. Nachdem die Antragsteller gegen die Genehmigung Widerspruch eingelegt hatten, ordnete der Landkreis auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.

Mit ihrem auf Aussetzung des Sofortvollzugs abzielenden Eilantrag machten die Antragsteller geltend, die Genehmigung verstoße gegen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, weil die Anlagen außerhalb der im Regionalplan – Teilfortschreibung Windenergienutzung – festgesetzten Vorranggebiete geplant seien. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass es infolge des Betriebs der Anlagen zu unzumutbaren Lärmimmissionen etwa durch tieffrequente Geräusche in Bezug auf ihr Wohnhaus kommen werde.

Die Richter der 3. Kammer haben den Eilantrag abgelehnt und ausgeführt, dass die angefochtene Genehmigung die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletze. Soweit die Antragsteller einen Verstoß der Genehmigung gegen die Festsetzungen des Regionalplans geltend machten, folge dies daraus, dass der einzelne Bürger aus den Zielen der Raumordnung und Landesplanung keine Rechte für sich herleiten könne. Die Windkraftanlagen brächten für die Antragsteller auch keine unzumutbaren Lärmimmissionen mit sich, da sie zu dem über 1.400 Metern entfernten Wohnhaus der Antragsteller die maßgeblichen Immissionsrichtwerte sowohl am Tag als auch in der Nachtzeit einhielten.

(Verwaltungsgericht  Mainz, Beschluss vom 20. Oktober 2014, 3 L 801/14.MZ)