Sicherheitshinweise für Radfahrer und Fußgänger in der dunkleren Jahreszeit – Kontrollen werden verstärkt

Die Polizei appelliert an die Vernunft

Die Polizeiinspektion Frankenthal weist darauf hin, dass zurzeit viele Radfahrer in der Dunkelheit ohne Licht unterwegs sind. Gerade aber in der dunkleren Jahreszeit steigt das Risiko für Radfahrer und Fußgänger bei schlechten Sichtverhältnissen (Dunkelheit, Nebel, Regen usw.) übersehen zu werden. Da diese Gruppen zu den schwächeren Verkehrsteilnehmern gehören, die weder von einer Knautschzonen noch einem Airbags geschützt werden, muss es im Interesse jedes einzelnen Fahrradfahrers und jedes Fußgängers sein, frühzeitig wahrgenommen zu werden, um eine gefährliche Situation oder gar einen Unfall zu vermeiden.

Die Straßenverkehrszulassungs-Ordnung gibt nur für die Ausstattung der Fahrräder konkrete Vorgaben. Gesetzliche Vorschriften für Fußgänger gibt es nicht. Es werden aber im Handel zahlreiche sinnvolle Accessoires (Reflektoren in Form von Arm-, Bein- oder Bauchbinden teilweise mit Blinklämpchen, Rucksäcke, Schulranzen und Schuhe mit Reflektoren, helle Bekleidung usw.) angeboten, sodass auch Fußgänger für Ihre Sicherheit aktiv sorgen können. Diese Sicherheitsempfehlungen gelten natürlich auch für Walker, Jogger usw.

Die lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern sollen regelmäßig überprüft und den Vorgaben der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung gegebenenfalls angepasst werden.

Erziehungsberechtigte sollen im Interesse ihrer Kinder deren Räder gerade jetzt auf Sicherheitsmängel überprüfen oder überprüfen lassen und die Benutzung bis zur Behebung der Mängel unterbinden. Eine funktionierende Beleuchtung kann lebensrettend sein.

Nach § 67 Straßenverkehrszulassungs-Ordnung müssen die lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern folgende Erfordernisse erfüllen:

  1. Ein nach vorne wirkender Scheinwerfer für weißes Licht,
  2. mindestens ein nach vorne wirkender weißer Rückstrahler,
  3. eine Schlussleuchte für rotes Licht,
  4. mindestens ein roter Rückstrahler,
  5. ein roter Großflächen-Rückstrahler,
  6. an den Fahrradpedalen müssen nach vorne und nach hinten  gelbe Rückstrahler sein. (Zusätzlich dürfen zur Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen angebracht werden),
  7. mindestens zwei gelbe nach der Seite wirkende Speichenrückstrahler, die an jedem Rad um 180 Grad versetzt sein müssen,
  8. oder und die Reifen müssen einen ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen haben

Zusätzlich ist eine Schlussleuchte für rotes Licht, welches auch im Stand wirkt, erlaubt. Aus Sicherheitsgründen wird dies empfohlen. Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte dürfen nur zusammen eingeschaltet werden und können auch durch Akkus oder Batterien betrieben werden.

Die vorgenannten lichttechnischen Einrichtungen müssen fest angebracht und ständig betriebsbereit sein. Außerdem dürfen sie nicht verdreckt sein.

Nach § 17 Straßenverkehrs-Ordnung sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse erfordern zu benutzen.

Die Polizei wird in den kommenden Wochen verstärkte Kontrollen zu diesem Thema durchführen. Wir bitten, im Sinne der eigenen Sicherheit, die vorgenannten Ratschläge und Hinweise zu beachten.