Der Winter klopft an die Tür – Räum- und Streupflicht nicht vergessen

Im Winter erwartet uns wieder Schnee, Eis und Glätte. Um Unfälle durch Ausrutschen zu vermeiden, sollten alle Mainzer Bürgerinnen und Bürger (Eigentümer sowie Nutzer von bebauten und unbebauten Flächen) ihrer Verantwortung der Räum- und Streupflichten auf öffentlichen Gehwegen nachkommen.

Auch Hausverwaltungen, kirchliche Einrichtungen und Geschäftsbesitzer und -besitzerinnen in der Innenstadt sind verpflichtet, für die Passierbarkeit der Gehwege Sorge zu tragen. Ebenso Grundstückseigentümer, deren Grundstücke hinter einem direkt an die öffentliche Straße und Gehweg angrenzenden Grundstück liegen und ihren Zugang auf diesem vorderen Grundstück haben.

Bei den winterlichen Räum- und Streupflichten ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Gehwege müssen von Schnee geräumt werden. Zusätzlich müssen die Straßenrinnen (ohne Kanäle) von Eis befreit werden. Der Schnee sollte beim Räumen nicht auf die Straße geschippt werden, sondern beispielsweise in Vorgartenbereiche. Beim Streuen gegen Glätte darf nur abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Granulat verwendet werden. Streusalz darf nicht benutzt werden. Dieses verursacht nicht nur Schäden an Pflanzen, Bäumen und in der Tierwelt, sondern beeinträchtigt auch das Grundwasser und damit die Trinkwasserqualität.

Auf folgende Abmessungen beim Schneeräumen ist zu achten: Ein 1,5 Meter breiter Weg muss frei geschaufelt und mit Streuen vor Glätte gesichert werden. Ist der Gehweg schmaler als 1,5 Meter, muss der gesamte Weg gestreut und eine Schneise von mindestens 1 Meter Breite freigeräumt werden. Bei Straßen ohne Gehwege muss bei einer Straßenbreite größer als 5,5 Meter ein 1,5 Meter breiter Streifen entlang der Grundstücksfläche freigeräumt und gestreut werden. Bei einer Breite kleiner als 5,5 Meter (Straße ohne Gehwege) muss die Streifenbreite mindestens 1 Meter betragen. Besonders zu beachten ist, dass um Parkplätze, Sitzbänke o. ä., die am Grundstück anliegen, eine 1,5 Meter breite Schneise freigeräumt und gestreut werden muss. Zusätzlich ist der Zugang zu Fußgängerüberwegen oder Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs, die an das Grundstück grenzen, freizuhalten und zu streuen.

Die Faustformel lautet: Die Flächen vor den Grundstücken sind so von Schnee frei zu räumen und abzustreuen, dass eine durchgehend benutzbare Verkehrsfläche entsteht.

Die Räum- und Streupflichten bestehen zu folgenden Zeiten: Montag – Samstag: Zwischen 07.00 – 21.00 Uhr Sonn- und Feiertag: 08.00 – 20.00 Uhr. Bei Schneefall in der Nacht, ist dieser werktags bis spätestens 07.00 Uhr und Sonn- sowie Feiertags bis spätestens 08.00 Uhr zu räumen