Förderung der Dorferneuerung für private Vorhaben – Auch 2013 Mittel für den Landkreis SÜW

Auch im Jahr 2013 konnten insgesamt 34 Anträge für bauliche Maßnahmen zur Erneuerung oder Erhaltung älterer orts- und landschaftsprägender oder öffentlich bedeutsamer Gebäude in den Dörfern im Landkreis SÜW bewilligt werden. Die Spanne der Förderungssummen lag bei 1.200 Euro bis hin zur Höchstsumme von 20.452 Euro. Das jährliche Förderungskontingent für den Landkreis Südliche Weinstraße liegt bei rund 450.000 Euro.

Ziele

Die Dorferneuerung ist eine kommunale Aufgabe und zugleich Teil einer aktiven Strukturpolitik für den ländlichen Raum. Zur Entwicklung und Umsetzung örtlicher und regionaler Konzepte unterstützt das Land Rheinland-Pfalz Gemeinden und private Bürgerinnen und Bürger, die sich dieser Aufgabe stellen und zur Verschönerung und Erhaltung ihres Dorfes beitragen wollen. 
Diese Unterstützung hat unter anderem zum Ziel, das Dorf als eigenständigen Wohn-, Arbeits-, Sozial-, und Kulturraum zu erhalten und weiterzuentwickeln, sowie den individuellen Charakter des Dorfes mit seinem Ortsbild zu erhalten. Zu diesem Zweck stellt das Land Rheinland-Pfalz Fördermittel zur Verfügung, die von Gemeinden, Privatpersonen, juristischen Personen und Personengesellschaften des privaten Rechts (z.B. Vereine, Erbengemeinschaften) in Anspruch genommen werden können.

Was kann gefördert werden?

Gefördert werden bauliche Maßnahmen zur Erneuerung älterer orts- und landschaftsprägender oder öffentlich bedeutsamer Gebäude mit Hof- und Grünflachen (z.B: Dacheindeckung, Sprossenfenster und Klappläden). Außerdem Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung 
von Gebäuden bestehender oder ehemaliger land- und forstwirtschaftlicher Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe mit orts- und landschaftsprägendem Charakter. Hierzu zählen nicht nur Sanierungsmaßnahmen an der Außenhaut, sondern auch bestimmte Maßnahmen im Innern der Gebäude, die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bausubstanz erforderlich sind. 

Auch die bauliche Anpassung von Gebäuden land- und forstwirtschaftlicher Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe (einschließlich ihrer Nebengebäude und Hofflächen) an die Erfordernisse zeitgerechten Wohnens und Arbeitens, zum Schutz nachteiliger Einwirkungen von außen und die Anpassung an das Ortsbild oder die Landschaft werden gefördert. 

Ebenfalls gefördert wird die Schaffung von neuem Wohnraum in Ortskernen (z.B. durch Umnutzung leerstehender Bausubstanz) oder Schließung von Baulücken in maßstäblicher, dörflicher Architektur. 

Weiterhin werden bauliche Maßnahmen innerhalb der Ortslage zur Erhaltung und Neueinrichtung von wohnstättenahen Arbeitsplätzen und Vorhaben zur Sicherung und zum Ausbau einer örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen gefördert. 

Auch Maßnahmen zur Förderung der Dorfökologie (Arten- und Biotopenschutz) können nunmehr bezuschusst werden. 

In diesem Jahr wurden beispielsweise Umbauten und denkmalgerechte Sanierungen von Gebäuden, Ausbau von Dachgeschossen von Fachwerkhäusern und Fassadenerneuerungen bezuschusst. 

Voraussetzungen der Förderung 

Die Förderung setzt ein ganzheitliches gegebenenfalls fortgeschriebenes Dorferneuerungs-/Dorfentwicklungskonzept der Gemeinde voraus sowie eine Antragstellung. 

Nicht gefördert werden Vorhaben:

  • die ganz oder überwiegend Schönheitsreparaturen darstellen oder der Bauunterhaltung dienen
  • in Neubaugebieten
  • die bereits begonnen wurden

Eine Mehrfachförderung derselben Kostenpositionen mit anderen Förderprogrammen des Bundes oder des Landes ist nicht zulässig, außer bei Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie des sozialen Wohnungsbaus. 

Umfang der Förderung

Das jährliche Förderungskontingent für den Landkreis Südliche Weinstraße liegt bei rund 450.000 Euro. 
Zuwendungen werden grundsätzlich nur bewilligt, wenn die förderfähigen Ausgaben mindestens 7.669 Euro je Einzelvorhaben betragen. 

Als förderungsfähige Ausgaben im Rahmen des Zuwendungszwecks gelten die von der Bewilligungsbehörde anerkannten Ausgaben und Kosten gemäß DIN 276, die durch Kostenvoranschläge nachzuweisen sind. 

An den förderfähigen Kosten beteiligt sich das Land anteilig mit bis zu 20% von den Gesamtkosten, in der Regel höchstens jedoch mit 20.452 Euro pro Objekt. 

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet unter den genannten Zielsetzungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 

Zur Antragsstellung: 

Die Anträge erhalten Sie bei der jeweiligen Verbandsgemeindeverwaltung. Diese werden an die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße weitergeleitet.

Weitere Informationen erhalten Sie auch bei Herrn Zorn, Abteilung Bauen und Umwelt, Kreisverwaltung Südliche Weinstraße unter der Email Adresse hans.zorn@suedliche-weinstrasse.de und der Telefonnummer 06341/940-202.