Das Ordnungsamt informiert: Hinweise bezüglich des korrekten Abstellens von Abfallbehältern

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Es ist kein seltenes Bild – an den Tagen, an denen der Abfall abgeholt werden soll, sind oftmals die Abfallbehälter verstreut, ungeordnet oder sogar behindernd im öffentlichen Bereich abgestellt. Dies geschieht zumeist jedoch nicht mit böser Absicht, sondern aufgrund einer gewissen Unsicherheit.

Vielleicht hat der ein oder andere auch Sorge, der Abfallbehälter wird übersehen, wenn er ordnungsgemäß auf dem Gehweg abgestellt wird. Daher möchten wir über folgende Regelung informieren:

In § 18 Abs. 4 der Abfallwirtschaftssatzung des Landratsamtes Karlsruhe ist geregelt, wie die Abfallbehältnisse zur Abholung bereitzustellen sind. Diese sind bis um 6.00 Uhr am Morgen des Abfuhrtages am Gehwegrand oder falls kein Gehweg vorhanden ist, am Straßenrand abzustellen. Dabei ist darauf zu achten, dass der öffentliche Verkehr nicht behindert wird, das heißt auch, dass die Müllgefäße nicht auf Parkplätzen oder auf der Fahrbahn (bei vorhandenem Gehweg) abgestellt werden dürfen. Sollte der angestammte Standort durch parkende Fahrzeuge blockiert sein, ist ein anderer, den Vorschriften entsprechender Standort zu wählen. Bei Problemen diesbezüglich kann durch das Landratsamt eine entsprechende Abstellfläche auch verbindlich vorgeschrieben werden. Außerdem möchten wir noch darauf hinweisen, dass ein Verstoß gegen oben genannte Vorschrift eine Ordnungswidrigkeit darstellt und daher auch mit einem Bußgeld von 40,00 Euro geahndet werden kann.