Wohin mit dem Wohnwagen? Parkverbot auf öffentlichen Straßen

Nicht jeder Wohnwagenbesitzer und jede Wohnwagenbesitzerin hat einen Abstellplatz auf einer privaten Grundstücksfläche. „In diesen Fällen wird dann das Gefährt sehr häufig wochenlang im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt“, weiß Günter Cranz, Leiter der Abteilung Straßenverkehr des Ordnungs- und Bürgeramtes.

Allerdings gibt es eindeutige Regelungen der Straßenverkehrsordnung: Danach darf ein Wohnwagen ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen am Stück auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt werden. Das Verbot gilt nicht für entsprechend gekennzeichnete Parkflächen. Auch solange der Wohnwagen mit einem Zugfahrzeug verbunden ist, gilt diese Zweiwochenfrist nicht.

Das Parkverbot gilt ebenfalls für alle anderen Anhänger, egal, ob sie privaten oder gewerblichen Zwecken dienen. „Für den Caravan oder einen Anhänger läuft die Zweiwochenfrist wieder erneut an, wenn die gesetzliche Abstellfrist wirksam unterbrochen worden ist. Für eine Unterbrechung der Frist reicht es jedoch nicht aus, wenn das Gefährt lediglich einige Meter versetzt wurde“, kündigt Günter Cranz Kontrollen durch den gemeindlichen Vollzugsdienst an. Kontrolliert werden auch Flächen, die nur für bestimmte Fahrzeugarten wie PKW oder Busse reserviert sind und oftmals zum längerfristigen Parken von Anhängern genutzt werden.

Das Parkverbot gilt auch auf markierten Parkflächen, wenn der Wohnwagen oder der Anhänger größer ist als der durch die Parkflächenmarkierung gekennzeichnete Bereich. Ist ein Parken auf Gehwegen ausnahmsweise durch Beschilderung erlaubt, darf der Wohnwagen oder der Anhänger das zulässige Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen nicht überschreiten. "Wer sich einen Anhänger oder Wohnwagen zulegt, sollte auch die Kosten für das Abstellen einrechnen. Um Ärger mit der Behörde zu vermeiden, hilft hier oft nur das Anmieten eines privaten Stellplatzes", empfiehlt Cranz.