VG Neustadt: Interessengemeinschaft aus Frankenstein scheitert mit Eilantrag auf Wasserversorgung im Wochenendhausgebiet Schliertal

Die Interessengemeinschaft „leitungsgebunde Erschließung Schliertal“ ist mit ihrem Eilantrag auf Verpflichtung der Verbandsgemeinde Hochspeyer, die öffentlich-rechtliche Wasserversorgung der Anwohner des Schliertals in der Ortsgemeinde Frankenstein über den 31. Dezember 2013 hinaus zu gewährleisten, vor dem Verwaltungsgericht gescheitert.

Die genannte Interessengemeinschaft ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert und besteht aus derzeit 26 Mitgliedern, die im Wochenendhausgebiet Schliertal ihren Dauerwohnsitz gemeldet haben. Die Ortsgemeinde Frankenstein hatte im Jahre 1973 für das Wochenendhausgebiet Schliertal  einen Bebauungsplan aufgestellt. Bis zum heutigen Tage ist das Tal weder an die öffentlichen Wasserversorgungs- noch an die Abwassereinrichtungen angeschlossen.

Mitte der 80er Jahre des vergangenen Jahrhunderts stellte die Ortsgemeinde Frankenstein den Anwohnern des Schliertals  eine Wasserentnahmestelle an ihrem Bauhof in Frankenstein zur Verfügung. An einem Münzwasserzähler konnten die Betroffenen Trinkwasser zapfen und dies mit eigenen Behältern zu ihren Anwesen im Schliertal  bringen. Im Januar 2012 verkaufte die Ortsgemeinde Frankenstein das Bauhofgelände an einen privaten Unternehmer. In dem Kaufvertrag  wurde geregelt, dass die Bewohner des Schliertals noch bis zum 31. Dezember 2013 berechtigt waren, die Wasserentnahmestelle zu nutzen. In der Folgezeit gab es zahlreiche Gespräche zwischen der Interessengemeinschaft, der  Verbandsgemeinde Hochspeyer und der Ortsgemeinde Frankenstein wegen der Problematik der künftigen Wasserversorgung des Schliertals, ohne dass es zu einer Lösung des Problems kam.

Ende Dezember 2013 suchte die Interessengemeinschaft „leitungsgebunde Erschließung Schliertal“  um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Verbandsgemeinde Hochspeyer als Trägerin der Wasserversorgung nach. Die Antragstellerin führte zur Begründung aus, sie verfolge als Interessengemeinschaft die Einzelinteressen und Ansprüche auf Erschließung ihrer Mitglieder. Deshalb sei sie befugt, den Anspruch auf Versorgung mit Trinkwasser, den jedes ihrer Mitglieder in eigener Person habe, gemeinschaftlich als BGB-Gesellschaft geltend zu machen. Die Mitglieder hätten einen Anspruch auf Erhaltung der Versorgung mit Trinkwasser für die von ihnen bewohnten Gebäude im Schliertal. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass die angekündigte Schließung der Wasserzapfstelle auf dem bisherigen Bauhofgelände in Frankenstein unmittelbar bevorstehe.  Eine andere Wasserzapfstelle habe die Antragsgegnerin den Grundstückseigentümern bisher nicht nachgewiesen oder in Aussicht gestellt.

Diesen Eilantrag hat die 4. Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 20. Januar 2014 abgelehnt. Zur Begründung führten die Richter aus:  Als mögliche Anspruchsgrundlage für den Anspruch der Antragstellerin auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung der Anwohner des Schliertals über den 31. Dezember 2013 hinaus durch Zurverfügungstellung einer Wasserzapfstelle oder sonstigen Wasserversorgungseinrichtung scheide ein im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung bestehendes öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zwischen ihr und der Verbandsgemeinde Hochspeyer als Trägerin der Wasserversorgung aufgrund deren Allgemeinen Wasserversorgungssatzung aus. Danach sei nur ein Grundstückseigentümer berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlagen zu verlangen. Da das Anschlussrecht nur den Grundstückseigentümern zustehe, müsste die Antragstellerin Eigentümerin zumindest eines Grundstücks in dem betroffenen Schliertal sein. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Interessengemeinschaft könne durch die Weigerung der Antragsgegnerin, die Bewohner des Schliertals an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen, nicht in eigenen Rechten verletzt werden.

Eine Antragsbefugnis komme für die Antragstellerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der gewillkürten Prozessstandschaft in Betracht. Das Verwaltungsprozessrecht kenne kein allgemeines Prozessführungsrecht von Vereinigungen zur Wahrnehmung der Rechte ihrer Mitglieder im eigenen Namen. Es bleibe den einzelnen Grundstückseigentümern im Schliertal unbenommen, ihre Rechte auf Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Antragsgegnerin selbst geltend zu machen.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum  Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 4 L 1150/13.NW –

Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle@vgnw.mjv.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt angefordert werden.