Wehrpflichtgesetz – Widerspruch gegen Datenübermittlung

Die §§ 15 und 24a des Wehrpflichtgesetzes wurden ab dem 1. Juli 2011 ausgesetzt. An dessen Stelle tritt § 58 Wehrpflichtgesetz mit der einmaligen Übermittlungspflicht pro Jahr. Dabei übermitteln die Meldebehörden zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben. Widersprüche gegen eine Datenübermittlung sind bis zum 30.03.2014 an die Stadtverwaltung Ladenburg zu richten.