
Rund 1.900 Juristen und Experten aus Ministerien, Behörden und Verbänden haben auf dem 52.Verkehrsgerichtstag den Autofahrer betreffende Themen diskutiert. Dabei standen unter anderem die grenzüberschreitende Vollstreckung von Verkehrsverstößen in der EU und die Frage wem Fahrzeugdaten gehören auf der Agenda. Der jährlich stattfindende Verkehrsgerichtstag mündet in Empfehlungen an den Gesetzgeber.
Wem gehören die Fahrzeugdaten?
Autos speichern immer mehr Daten. Das Auslesen von Fahrzeugdaten ist technisch ebenso möglich, wie das automatisierte Übermitteln von fahrzeugspezifischen Informationen.
In ihrer Empfehlung plädieren die Experten für die Sicherung von informationellem Selbstbestimmungsrecht durch Transparenz und Wahlfreiheit der Betroffenen.
Weiter fordern sie Fahrzeughersteller und andere Dienstleister, die Käufer bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form umfassend über die Fahrzeugdaten zu informieren. Dem Käufer müsse verständlich vermittelt werden welche Daten generiert und verarbeitet werden sowie welche Daten auf welchen Wegen und zu welchen Zwecken übermittelt werden.
Bei der Datenübermittlung an Dritte, zum Beispiel Werkstätten oder Automobilhersteller, muss gewährleistet sein, dass Fahrzeughalter und Fahrer diese Daten kontrollieren und den Transfer gegebenenfalls unterbinden können.
Handelt es sich um Daten, die aufgrund gesetzlicher Regelungen erhoben, gespeichert oder übermittelt werden, so müssen verfahrensrechtliche und technische Schutzvorkehrungen bestimmt werden. Vor allem in Hinblick auf die standardisierte Einführung des eCalls in Neuwagen ab 2015 ist diese Richtlinie wichtig.
Der ACV Automobil-Club Verkehr fordert:
Der ACV setzt sich dafür ein, dass Notruf auch Notruf bleibt. „Die Hilfe für seine Bürger ist in erster Linie Aufgabe des Staates. Sie greift auch bei dem eCall System.“, so Vizepräsident des ACV und Vorstand des Verkehrspolitischen Ausschusses Jürgen Koglin. Die Verantwortung für das Notrufsystem sei unter keinen Umständen an private Dienstleister abzugeben.
Grundsätzlich muss gelten: Fahrzeugdaten gehören dem Nutzer. Die Rechte für ihre Übermittlung, weitere Verarbeitung und Verwendung liegen allein bei ihm.
Fahrzeugdaten, welche im öffentlichen Interesse oder aufgrund gesetzlicher Regelungen gespeichert werden, müssen frei zugänglich und allgemein nutzbar sein. Der ACV kritisiert, dass bislang keine Regelungen für die Übertragung und Verarbeitung dieser Basisdatensätze vom Gesetzgeber formuliert wurden.