Hauseigentümer müssen Schornsteinfeger beauftragen

Seit dem 1. Januar 2013 ist das Schornsteinfeger-Monopol weggefallen. Eigentümer/innen von Häusern bzw. Wohnungen sind jetzt verpflichtet, die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten innerhalb der dort angegebenen Zeiträume selbst zu veranlassen. Dem jeweils zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (früher: Bezirksschornsteinfegermeister) sind anschließend die vom ausführenden Betrieb ausgefüllten Formblätter zu übersenden.

Mit der Durchführung der Arbeiten kann der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder ein zugelassener freier Schornsteinfegerbetrieb (www.schornsteinfegerregister.de) beauftragt werden. Wichtig ist, dass die Bezirksschornsteinfeger für die Überwachung der Überprüfungs-/ Reinigungszeiträume und die hoheitlichen Tätigkeiten (insbesondere: Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid) zuständig bleiben. Deshalb sind ihnen von den Eigentümerinnen und Eigentümern alle Änderungen/Stilllegungen von kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen unverzüglich mitzuteilen. Der Zutritt zu Grundstücken und Räumen ist zu gestatten. 

Im Hinblick auf das nahende Jahresende wird dringend empfohlen, im Feuerstättenbescheid nachzulesen, ob und ggf. welche Arbeiten veranlasst werden müssen. Im Falle der Fristversäumnis drohen zusätzliche Kosten.