Steueränderungen – Finanzämter informieren: Was ist für die Steuererklärung 2012 zu beachten und was gilt ab 2013?

Die Finanzämter informieren, was Bürger bei ihrer Steuererklärung 2012 zu beachten haben und welche Neuerungen es im Jahr 2013 gibt.

Was muss für die Steuerklärung 2012 beachtet werden?

Bei den für die Einkommensteuererklärung 2012 zu beachtenden Änderungen handelt es sich im Wesentlichen um geänderte Vordrucke sowie die Reduzierung von Nachweisen. Hiermit möchte der Gesetzgeber zum Abbau von Bürokratie beitragen.

Kindergeld und Kinderfreibetrag:
Ab 2012 haben Eltern von volljährigen Kindern zwischen 18 und 25 Jahren Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge, unabhängig von der Höhe eines eigenen Verdienstes. Die bislang geltende Einkommensgrenze der Kinder von 8.004 Euro pro Jahr entfällt. Wird aber eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, so besteht dieser Anspruch nur dann weiter, wenn die volljährigen Kinder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche einer bezahlten Arbeit nachgehen.

Ausbildungsfreibetrag:
Auch beim sog. Ausbildungsfreibetrag – für volljährige Kinder -, die wegen ihrer Ausbildung außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht sind – spielen die Einkünfte des Kindes künftig keine Rolle mehr. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen kommt der Freibetrag in Höhe von 924 Euro nunmehr, unabhängig von Einkünften, Bezügen oder Ausbildungsbeihilfen des Kindes, zum Ansatz. Die alte Regelung der Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge gilt allerdings bis zur Steuererklärung 2011 fort.

Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten:
Für Eltern ergeben sich deutliche Erleichterungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Die Unterscheidung und der Nachweis von Erwerbstätigkeit der Eltern oder von Ausbildung, Krankheit und Behinderung entfällt. Lediglich die Kosten der Kinderbetreuung als solches, nicht aber mehr der Grund, müssen belegt werden. In der Steuererklärung für das Jahr 2012 können Kinderbetreuungskosten ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres somit nun einheitlich mit 2/3 der Aufwendungen, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr, als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Bürger können hier von einer kleinen Besonderheit profitieren: Kinderbetreuungskosten von maximal 4.000 € können dann weiter von den Einkünften anstatt von den Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sich dies für den Bürger bei außersteuerlichen Leistungen (bsp. Wohngeld) vorteilhaft auswirkt.

Übertragung der Kinderfreibeträge:
Nach bisheriger Rechtslage kann bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber nicht nachkommt. Die Möglichkeit wird nunmehr um die Fälle erweitert, in denen der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist und soweit vom Jugendamt kein Unterhaltsvorschuss gewährt wird. Damit wird sichergestellt, dass das Elternteil, das allein für den Unterhalt des Kindes aufkommen muss, auch allein entlastet wird. Die Erweiterung der Übertragungsmöglichkeit des Kinderfreibetrages wirkt sich auch auf die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages aus.
Neu ist auch, dass künftig der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes auf den anderen Elternteil verhindern kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder eigenen Betreuungsaufwand hat.

Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung
Aufwendungen für die eigene, erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium können in der Steuererklärung für das Jahr 2012 nun bis zur Höhe von 6.000 Euro im Kalenderjahr (bisher 4.000 Euro) als Sonderausgaben abgezogen werden. Sofern Ehegatten beide die Voraussetzungen erfüllen, gilt dies für jeden Ehegatten.

Erstattungsüberhänge bei Sonderausgaben
Der Gesetzgeber hat ab 2012 eine Vereinfachungsregelung getroffen, nach der Erstattungen mit anderen Aufwendungen des aktuellen Jahres verrechnet werden. Dies ist in der Praxis insbesondere bei Kirchensteuererstattungen von Bedeutung. Ein nach dieser Verrechnung verbleibender Überhang wird nun dem Gesamtbetrag der Jahreseinkünfte hinzugerechnet. Dadurch entfällt künftig in vielen Fällen eine Änderung der Einkommensteuerbescheide der Vorjahre.
Bisher wurden Erstattungen, die in einem späteren Jahr vorkamen (bsp. gezahlte Kirchensteuer) und nicht verrechnet werden konnten, als sog. Erstattungsüberhang von den Sonderausgaben des Jahres der ursprünglichen Verausgabung abgezogen. Dadurch war oftmals eine Änderung des Steuerbescheids der Vorjahre erforderlich. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand ist jetzt hinfällig.

Steuerermäßigung für die Dienstleistungen von Schornsteinfegern
Bei den Schornsteinfegerleistungen können nur noch die jährlich anfallenden Kehrgebühren als Handwerkerleistungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend gemacht werden (20 Prozent der Aufwendungen können dabei direkt steuermindernd berücksichtigt werden). Die darüber hinausgehenden Aufwendungen für die jährlichen Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie für die Feuerstättenschau sind dagegen nicht mehr begünstigt, da es sich nicht um,Handwerkerleistungen, sondern um eine Gutachtertätigkeit von Schornsteinfegern handelt.

Verbilligte Miete kann zu Abzügen bei den Werbungskosten führen
Werden Wohnräume an Bekannte oder Verwandte billiger als ortsüblich vermietet, so gilt ab 2012, dass die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen muss, um Kosten, die mit der Vermietung zusammenhängen vollständig als Werbungskosten zu berücksichtigen. Ist die Miete niedriger, so werden die Werbungskosten nur „anteilig“ anerkannt. Bisher lag die Grenze bei 56 Prozent.
Die ortsübliche Miete kann aus den örtlichen Mietspiegel entnommen werden.
Ist kein Mietspiegel vorhanden, können Vergleichswohnungen herangezogen werden.

Welche Neuerungen gibt es 2013?

ELStAM
Etwas weniger Bürokratie verspricht die elektronische Lohnsteuerkarte, die die altbewährte Lohnsteuerkarte ersetzt. Dadurch wird die Kommunikation zwischen Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Finanzamt einfacher und unbürokratischer. Die bisher im Lohnsteuerermäßigungsverfahren berücksichtigten Freibeträge, die auf der alten Papier-Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 eingetragen waren, werden nicht automatisch übernommen. Bis zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, die vom Arbeitgeber im Laufe des Jahres 2013 erfolgen kann, gelten somit noch die Eintragungen aus 2010. Die Freibeträge müssen für das Jahr 2013 beim Finanzamt neu beantragt werden. Dies kann in einem sogenannten vereinfachten Verfahren erfolgen.

Erhöhung des Grundbreibetrags
Der Grundfreibetrag wird bislang 8.004 € auf 8.130 € und ab 01.01.2014 auf
8.354 € erhöht.

Ehegattenveranlagung
Bei der Wahl zwischen zusammen und getrennter Veranlagung müssen Ehegatten aufpassen. Der Gesetzgeber hat hier einige Änderungen vorgenommen. Die getrennte Veranlagung heißt ab 2013 „Einzelveranlagung“. Neu ist auch, dass die Entscheidung zur Veranlagungsart ab 2013 grundsätzlich bereits mit der Einreichung der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt bindend wird. Auch bei der Verteilung der Aufwendungen wie Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ergeben sich Änderungen.

Verdienstgrenze für Minijobber steigt
Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Geringfügigkeitsgrenze) steigt ab 2013 von 400 Euro auf 450 Euro.
Sofern die Lohnsteuer nicht nach der individuellen Steuerklasse abgerechnet wird, bleiben Minijobs weiterhin – bis zur angehobenen Verdienstgrenze – bei der jährlichen Steuererklärung außen vor.
Während die Minijobs bisher regelmäßig rentenversicherungsfrei mit einer Option zur Versicherungspflicht waren, gilt nun das umgekehrte Prinzip. Die Minijobs sind rentenversicherungspflichtig und nur auf Antrag versicherungsfrei. Das gilt für alle in 2013 neu aufgenommenen Minijobs und für diejenigen, die ab 2013 auf über 400 € angehoben werden. Für die unverändert fortgeführten Minijobs besteht dagegen ein Bestandsschutz mit gesonderten Übergangsregelungen.
Der Arbeitgeber zahlt wie bisher 15 % bei der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Regel 13 % bei der Krankenversicherung. Hinzukommt grundsätzlich eine Pauschalsteuer und weitere Umlagen.
Besonderheiten gelten für Minijobber in Privathaushalten.
Bei der Rentenversicherung sind durch den Minijobber 3,9 % Eigenanteil zu entrichten, es sei denn, es wird ein Antrag auf Befreiung gestellt. Dieser Eigenanteil entspricht der Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18.9 %
Weitere Informationen hierzu erteilt die Minijob-Zentrale (www.minijob-zentrale.de).

Weitere gesetzliche Änderungen
Bei den angekündigten gesetzlichen Änderungen ist der Zeitplan zur Verabschiedung ordentlich durcheinandergeraten. Es ist damit zu rechnen, dass Bundestag und Bundesrat sich im Januar damit beschäftigen und rückwirkende Punkte wie beispielsweise eine Anhebung des Freibetrags bei der sog. Übungsleiterpauschale von 2.100 € auf 2.400 € und der „Ehrenamtspauschale“ von 500 € auf 720 € beschließen werden. Erstmals für den Lohnsteuerabzug 2014 sollen die im Ermäßigungsverfahren eingetragenen Freibeträge (z.B. für Werbungskosten) auf Antrag des Arbeitnehmers für zwei Jahre gelten.