Jugendschutz an Fasching beachten

Kreisjugendamt appelliert an Veranstalter und Eltern

„Friedliches Miteinander statt Vandalismus und Gewaltdelikte“ – die „fünfte Jahreszeit“ und hier speziell diverse Faschingsumzüge stellen Polizei, Kommunen, Jugendämter und Ordnungsbehörden immer wieder vor besondere Herausforderungen. Deshalb weist das Jugendamt der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße darauf hin, dass besonders an den Faschingstagen die Jugendschutzgesetze zu beachten sind.

„Speziell bei diversen Faschingsumzügen sei ein besorgniserregender Anstieg des Alkoholkonsums gerade bei Kindern und Jugendlichen zu verzeichnen“, gibt Erster Kreisbeigeordneter und Jugenddezernent Nicolai Schenk zu bedenken. Jugendliche würden immer mehr zu hochprozentigem Alkohol greifen – diskoähnliche Feiern, sinnloser Vandalismus und Gewaltdelikte, sowie vermehrte Einweisungen in Krankenhäuser aufgrund von Alkoholvergiftungen seien die Folge. 

Um dieser unerfreulichen Entwicklung der vergangenen Jahre entgegen zu wirken, bildete sich aus dem Kreis Südliche Weinstraße, dem Kreis Germersheim, der Stadt Landau und der Polizei eine neue Initiative mit dem Ziel Faschingsumzüge in ihrer ursprünglichen Form zu erhalten und parallele Trinkveranstaltungen zu vermeiden. Vermehrte Kontrollen, präventive Platzverweise, Bußgelder und Verfügungen sollen ein friedliches Miteinander ermöglichen.

Diese Initiative stellt die intensivste Form der Kooperation der verschiedenen Jugendschutzakteure dar und wird vom Landesjugendamt besonders empfohlen.

„Auf dieser Basis wird das Kreisjugendamt in diesem Jahr zusammen mit den Ordnungsbehörden und der Polizei verstärkt Jugendschutzkontrollen bei Faschingsumzügen durchführen“, so Schenk weiter. Ziel sei es durch ein abgestimmtes Handeln die Chance zu erhöhen, dass Kinder und Jugendliche wirksam geschützt werden. Parallel finden Testkäufe statt, um die Bedeutung der Jugendschutzregelungen zu unterstreichen.

Alle Erwachsenen sollten sich außerdem ihrer Vorbildfunktion bewusst sein und sich entsprechend verhalten. Auch die Umzugsteilnehmer dürften sich während eines Umzuges ihrer Verantwortung nicht entziehen.

Der Fachkreis Jugendschutz des Landkreises SÜW und der Stadt Landau informiert, dass die Regelungen des Jugendschutzgesetzes einen klaren Rahmen in Bezug auf die Abgabe und Konsum von Alkohol, sowie Aufenthaltszeiten bei Veranstaltungen liefern. Beispielsweise ist die Anwesenheit von Mitgliedern einer Tanzgarde unter 14 Jahren bei Hofbällen und Prunksitzungen im Rahmen der Brauchtumspflege bis 22 Uhr erlaubt und Jugendlichen von 14 bis 17 Jahren bis 24 Uhr gestattet, sofern keine jugendgefährdenden Programme dagegen sprechen. Diese Einschränkung wird zwar durch die Begleitung eines Erziehungsbeauftragten aufgehoben, dieser muss jedoch dauerhaft seiner Aufsichtspflicht nachkommen können. Erziehungsbeauftragt kann eine vertrauenswürdige, volljährige Person sein, die von den Personensorgeberechtigten mit der erzieherischen Begleitung einer/s Jugendlichen beauftragt ist.
Zum Thema Alkohol spricht das Gesetz ein klares Verbot zur Abgabe und Konsum von Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren aus. Ab 16 Jahren sind Bier und Wein, sowie Mixgetränke mit Bier und Wein erlaubt. Harte Alkoholika wie Schnäpse, Liköre und deren Mixgetränke (so genannte branntweinhaltige Getränke) dürfen an Jugendliche weder abgegeben, noch darf ihnen der Konsum in der Öffentlichkeit erlaubt werden. Gleiches gilt auch für Tabakwaren. Verstöße gegen die hier genannten Bestimmungen nach dem Jugendschutzgesetz können mit Geldbußen bis zu einer Höhe von 3.000 Euro geahndet werden.

Als Ansprechpartner im Bereich Jugendschutz bieten folgende Kontaktstellen Eltern und Gewerbetreibenden Informationen und Beratung an bzw. nehmen auch Hinweise zu Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen entgegen:
Kreisjugendamt Südliche Weinstraße, Frau Vollmar, Tel. 06341/940-468
Jugendamt der Stadt Landau, Herr Schönhöfer, Tel. 06341/13-5170
sowie die jeweiligen Ordnungsämter der Verbandsgemeinden im Landkreis Südliche Weinstraße und der Stadt Landau in der Pfalz, sowie die zuständigen Dienststellen der Polizei.