Sonn- und Feiertagsschutz

Karwoche und Ostern

Zum Schutz der Sonn- und Feiertage in der Karwoche und an Ostern gibt es besondere gesetzliche Bestimmungen, die in ihrem Umfang nicht immer allgemein bekannt sind. Insbesondere ist zu beachten, dass die Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes Vorrang vor zum Beispiel regelmäßigen Sperrzeitverkürzungen in der Gastronomie haben. Das Landesglücksspielgesetz für Baden-Württemberg enthält weitere spezielle Regelungen für den Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten.

Daher informiert das Ordnungsamt im Vorfeld der Feiertage über die Bestimmungen des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage, das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg und das Landesglücksspielgesetz.

Verboten sind am Gründonnerstag, 17. April:

  • während der Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,
  • öffentliche Tanzunterhaltungen von 0 bis 24 Uhr,
  • Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 0 bis 24 Uhr.

Verboten sind am Karfreitag, 18. April:

  • öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, von 0 bis 24 Uhr,
  • sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen, von 0 bis 24 Uhr,
  • öffentliche Sportveranstaltungen und Tanzunterhaltungen von 0 bis 24 Uhr,
  • Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 0 bis 24 Uhr,
  • der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten 

Verboten sind am Karsamstag, 19. April:

  • öffentliche Tanzunterhaltungen von 0 bis 24 Uhr,
  • Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 0 bis 24 Uhr.

Verboten sind am Ostersonntag, 20. April:

  • öffentliche Sportveranstaltungen von 0 bis 11 Uhr.

Nicht erlaubt ist am Ostersonntag nach dem Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg ein Verkauf von frischer Milch, Konditor- und frischen Backwaren, Blumen und selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten.

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind generell verboten:

  • alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen können,
  • Treibjagden,
  • Messen und Märkte bis 11 Uhr,
  • öffentliche Tanzunterhaltungen von 3 bis 11 Uhr,
  • Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,
  • während des Hauptgottesdienstes: öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören, alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird.

Darüber hinaus können an den übrigen Tagen der Karwoche und am Ostersonntag öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen durch die Kreispolizeibehörde verboten werden, wenn sie nach den besonderen örtlichen Verhältnissen Anstoß zu erregen geeignet sind.