EWW: Praxis der Gebührenerhebung ist zulässig

Die Praxis der Gebührenveranlagung des Eigenbetriebes Wertstoffwirtschaft SÜW hinsichtlich der Bereitstellung von Abfallgefäßen ist rechtens. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat den Antrag einer Klägerin auf Berufung abgelehnt und damit das Urteil des Verwaltungsgerichtes Neustadt vom November als rechtmäßig bestätigt.

Die Frau aus dem Landkreis Südliche Weinstraße hatte gegen die Zuteilung eines Müllgefäßes unter Zugrundelegung des satzungsgemäßen Mindestvolumens von 10l pro Person und Woche Klage erhoben. Bereits das Verwaltungsgericht in Neustadt hat aber geurteilt, dass das in der Satzung festgeschriebene Mindestvolumen keinen rechtlichen Bedenken begegne. Der Entsorgungsträger habe dahingehend ein weites Gestaltungsermessen und unterliege einer gewissen Pauschalierung. Das vom Landkreis vorgegebene Gefäßvolumen sei keineswegs unüblich und bewege sich im Vergleich sogar eher im unteren Bereich des rechtlich Zulässigen.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nunmehr das Urteil des Verwaltungsgerichtes. Das Gericht führte unter anderem aus, dass die Klägerin auf eine Individuallösung und auf die Annäherung an einen Wirklichkeitsmaßstab keinen Anspruch hätte. Auch liege entgegen dem Vortrag der Klägerin kein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits mit Beschluss vom 19.12.2007 in anderer Sache eine Pauschalierung des Behältervolumens als zulässig erachtet.