Aufzuchtbetriebe und Mastbetriebe werden in das Sanierungsverfahren mit einbezogen

Bekämpfung der Viruserkrankung BHV1 bei Rindern

Bei BHV1 handelt es sich um eine ansteckende Viruserkrankung der Rinder, die seit 2001 anzeigenpflichtig ist. Symptome der für Menschen ungefährlichen Erkrankung sind unter anderem Fieber, Fehlgeburten, Atemwegserkrankungen und geringere Milchleistung.

Die BHV1-Sanierung von Milchvieh- und Mutterkuhbetrieben in Baden-Württemberg ist inzwischen weit fortgeschritten. Aktuell stehen in nur noch ca. 100 Betrieben 3.200 BHV1- positive Rinder, im Landkreis Karlsruhe steht nur noch ein Betrieb zur Sanierung an. Damit Baden-Württemberg als BHV1-freies Gebiet anerkannt werden kann, müssen nun in der Endphase der Sanierung auch alle Mastbestände und Fresseraufzuchtbetriebe, mit einbezogen werden. 

Für nicht BHV1-freie Mastbestände / Fresseraufzuchtbetriebe im Landkreis Karlsruhe bedeutet dies: – bis spätestens 30. April 2014, ist eine BHV1-Bestandsimpfung bei allen Rindern bis zum Alter von neun Lebensmonaten durchzuführen. Eine Fristverlängerung bis 15. Mai 2014 ist nur dann möglich, wenn die Tiere des Bestandes nach dem Gutachten des Impftierarztes nicht impffähig waren. Daran anschließend sind alle neu eingestallten Rinder unverzüglich gegen BHV1 zu grundimmunisieren. Jedes Rind ist nach der Grundimmunisierung fortlaufend und regelmäßig bis zum Abgang im Abstand von drei bis sechs Monaten nachzuimpfen. Bei Rindern in Endmastbeständen, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, kann auf regelmäßige Nachimpfungen verzichtet werden, sofern die Rinder mindestens grundimmunisiert und erneut im Abstand von drei bis sechs Monaten nachgeimpft worden sind. Nachimpfungen sind nur durchzuführen, sofern es unter Aspekten des Arbeitsschutzes möglich ist. Die BHV1-Impfungen sind so lange durchzuführen bis ein landesweites Impfverbot, voraussichtlich im 1. Halbjahr 2015 erlassen wird. 

In bereits BHV1-freien Mastbeständen / Fresseraufzuchtbetrieben sind keine BHV1-Impfungen erforderlich. Ein Mastbestand / Fresseraufzuchtbetrieb gilt als BHV1-frei, wenn: bislang ausschließlich Rinder mit gültiger Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eingestallt wurden und seit dem Stichtag 02. April 2012 für alle Rinder des Bestandsregisters (auch zwischenzeitlich abgegangene Rinder) Bescheinigungen über die BHV1-Freiheit vorliegen und seither keine Krankheitssymptome der BHV1 aufgetreten sind. 

Bei Fragen und zur BHV1 Sanierung steht Ihnen das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung unter der Telefonnummer 0721 936 6860 zur Verfügung.