Der Energieausweis – eigentlich nichts Neues

Energiesparverordnung am 1. Mai

Zum 1.Mai 2014 tritt die neue Energiesparverordnung in Kraft. Besonders für potentielle Hauskäufer und Mieter ist die darin enthaltene Neuerung wichtig: Ab dem 1.Mai muss der Energieausweis spätestens bei der Besichtigung des Gebäudes vorgelegt werden. Zudem müssen Immobilienanzeigen Angaben aus dem Energieausweis enthalten, sofern ein Ausweis vorliegt.

Bislang musste der Verkäufer oder Vermieter diesen nur auf Verlangen der Interessenten vorzeigen. Der Ausweis zeigt den potentiellen Käufern und Mietern, ob das Haus zu den Energiefressern oder den Energiesparern gehört. Ein Energieausweis ist sowohl beim Neubau unabdingbar, als auch beim wesentlichen Umbau eines Hauses, wenn in diesem Zusammenhang Energiebilanzberechnungen vorgenommen werden. Ebenso wenn ein bestehendes Haus oder eine Wohnung verkauft oder vermietet wird. Für selbst genutztes Eigentum kann er freiwillig erstellt werden.

Zwei unterschiedliche Arten von Energieausweisen

Zum einen den Energieverbrauchsausweis, der auf Basis des Energieverbrauchs der letzten drei Jahre erstellt wird. Zum anderen den Energiebedarfsausweis, der auf Basis des errechneten Energiebedarfs unter Berücksichtigung der baulichen und technischen Gegebenheiten erstellt wird. Mit dem Bedarfsausweis können Gebäude miteinander verglichen werden, da die Werte unabhängig vom individuellen Nutzerverhalten erhoben werden.
Für Neubauten gelten Energiebedarfsausweise. Bei Bestandsgebäuden kommt es auf die Anzahl der Wohneinheiten, das Baujahr und den Dämmstandard an. Für Einfamilienhäuser, die vor dem 1. November 1977 gebaut wurden und nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllen, ist ein Bedarfsausweis anzufertigen. Ausführliche Informationen zur Energieeinsparverordnung geben die unabhängigen Energieberater der Verbraucherzentrale.

Eine Terminvereinbarung für die Energieberatung in der Beratungsstelle Ludwigshafen ist möglich unter der Telefonnummer 0621/512145 Montag bis Donnerstag 9 bis 17 Uhr und Freitag von 9 bis 13 Uhr.

Sanierungspflichten für Hausbesitzer?

Bei jeder Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) wiederholt es sich: Der recht unverständliche Gesetzestext verunsichert, was zu allerlei Mutmaßungen bei Hauseigentümern führt. Die Energieberater der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz informieren, was getan werden muss und was nicht erlaubt ist.

Die neue Verordnung verpflichtet innerhalb bestimmter Fristen zum Nachrüsten, damit ein Wohngebäude heute die minimalen Anforderungen des Wärmeschutzes erfüllt. So müssen unter anderem bisher völlig ungedämmte und zugängliche Verteilleitungen für Heizung und Warmwasser im unbeheizten Bereich gedämmt werden oder Heizkessel mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden, ausgetauscht werden. Nach dem 1. Januar 1985 aufgestellte Heizkessel dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Kessel, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, müssen bis Anfang 2015 erneuert werden. Zugängliche oberste Geschossdecken müssen nachträglich bis Ende 2015 gedämmt werden, sofern keine Dämmung vorliegt oder die vorhandene Dämmung einen Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 (2013-02) nicht erfüllt. Alternativ können auch die Dachschrägen gedämmt werden. 
Solche Maßnahmen sind, unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung, angesichts steigender Energiepreise oft auch wirtschaftlich empfehlenswert. 

Die unabhängigen Energieberater der Verbraucherzentrale helfen Ihnen dabei, energiesparende Maßnahmen an Ihrem Haus zu planen und Ihre Sanierungspflichten zu identifizieren. 
Eine Terminvereinbarung für die Energieberatung in der Beratungsstelle Ludwigshafen ist möglich unter der Telefonnummer 0621/512145 Montag bis Donnerstag 9 bis 17 Uhr und Freitag von 9 bis 13 Uhr.