Verkehrsunfallflucht mit teuren Folgen!

Die Fahnder: Verkehrsunfallflucht

Polizeihauptkommissar Franz Böse und Polizeioberkommissar Mathias Renner bearbeiten Verkehrsunfallfluchten im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Rheinpfalz.

Ein Verkehrsunfall kann jedem passieren. Wer danach einfach wegfährt, ohne sich um die Schadensregulierung zu kümmern, macht sich strafbar und bekommt es im Zuständigkeitsbereich der Polizeiinspektion Ludwigshafen 1 mit Polizeihauptkommissar Franz Böse und Polizeioberkommissar Mathias Renner zu tun. Seit 26 Jahren klären die beiden Spezialisten gemeinsam Verkehrsunfälle, bei denen sich der Verursacher aus dem Staub gemacht hat.

Wer wegfährt, ohne zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat, begeht eine Straftat und das auch schon bei einem kleinen Parkrempler. Von Verkehrsunfallflucht, rechtlich als „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ im §142 StGB geregelt, ist die Rede, wenn man sich von der Örtlichkeit entfernt, bevor man diesen Pflichten nachgekommen ist. Auf die Schuldfrage kommt es hierbei nicht an. Auch der Nichtverursacher kann Verkehrsunfallflucht begehen. Ein Zettel unter dem Scheibenwischer entbindet, entgegen der irrigen Annahme, ebenso wenig von der Wartepflicht oder der Verständigung der Polizei.

Im Jahr 2013 verzeichnete die Polizeiinspektion Ludwigshafen 1 insgesamt 2882 Verkehrsunfälle. Bei jedem vierten handelte es sich um eine Verkehrsunfallflucht. Die Aufklärungsquote dabei ist hoch. Mit Hilfe von Zeugen, die sich an Fahrzeugtyp und –farbe oder Teile des Kennzeichens erinnern, sowie modernen Ermittlungsmöglichkeiten, gelang es Böse und Renner im vergangenen Jahr über 52 Prozent der Flüchtigen zu ermitteln. Damit liegen sie mit der Quote fast 10 % über dem Durchschnitt in Rheinland-Pfalz.

In den meisten Fällen lassen die Verursacher nämlich verräterische Spuren wie Teile von Scheinwerfern, Blinkern und Außenspiegeln sowie Teile der Fahrzeugverkleidung oder Lacksplitter zurück. Für den Laien sind dies meist nur Scherben und unscheinbare Teile. Für das Team Böse und Renner beginnen hier die Ermittlungen. Die Bruchstücke sind in der Regel an einigen Stellen mit Nummern versehen. Diese Genehmigungsnummern lassen, auch wenn nur teilweise vorhanden, Rückschlüsse auf das genutzte Fahrzeug zu. Auch Lacksplitter  sind individuell und können den Fahrzeughersteller verraten.
Die beiden Spezialisten erkennen aber aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrung auch ohne Genehmigungsnummer oftmals, um was für einen Fahrzeugtypen es sich handeln könnte.
Hat dann noch ein Zeuge Teile des Kennzeichens beobachtet, lässt sich mit Hilfe des Kraftfahrtbundesamtes schnell eine Liste aller entsprechenden Fahrzeuge im gesuchten Gebiet erstellen.
Dann kommt es schon mal vor, dass Böse und Renner bei den Haltern der infrage kommenden Fahrzeuge vorbeischauen und dann wie beim Puzzle-Spiel einfach testen, ob das aufgefundene Teil zum Auto passt.
Selbst Unfallflüchtige, die ihr Fahrzeug bereits repariert haben, lassen sich überführen. Frischer Lack entgeht den Spürnasen nicht. Unfallflucht ist also keine Bagatelle. Es drohen Geldstrafe, Punkte in Flensburg oder auch der Entzug der Fahrerlaubnis.

Wer als Fahrzeugführer, z. B. beim Ausparken, leicht gegen  ein anderes Auto stößt und danach an diesem keinen Schaden feststellt, kann sich nicht darauf verlassen, dass dem auch wirklich so ist. Oftmals sieht es harmloser aus, als es dann bei der Begutachtung in der Werkstatt  der Fall ist. Man ist immer auf der sicheren Seite, wenn man die Polizei ruft.
 Strafmildernd kann sich die sog. tätige Reue auswirken. Hier muss der Flüchtige den Verkehrsunfall innerhalb einer Frist von 24 Stunden nachträglich bei einer Polizeidienststelle melden.
Dies ist allerdings nur bei kleineren „Parkremplern“ möglich und auch nur dann, wenn die Polizei von dem Unfall noch keine Kenntnis erlangt hat.

Verkehrsschwachen Personen, wie älteren Menschen oder Kindern gegenüber, gilt eine besondere Sorgfaltspflicht. Bei Unfällen mit diesem Personenkreis sollte immer die Polizei hinzugezogen werden.
Vorsicht auch mit dem Rad. Wer als Fahrradfahrer einen Unfall verursacht, hat dieselben Pflichten und kann ebenso bestraft werden und seinen Führerschein verlieren.

Wird ein Unfallflüchtiger ermittelt und demzufolge dessen Haftpflichtversicherung zur Zahlung verpflichtet, können die Folgen für den Versicherungsnehmer gravierend sein. Zuerst wird der Schaden des Anderen bezahlt. Die Versicherung kann dann, bis zu einem bestimmten Betrag,  von seinem Versicherungsnehmer dieses Geld wieder zurückfordern.

Das Team Böse und Renner beherrschen ihr Handwerk im Übrigen auch umgekehrt. Der geschulte Blick verrät oftmals, dass die angezeigte Unfallflucht so nicht passiert sein kann. Oftmals entpuppt sich das „flüchtige Fahrzeug“ als Mauer oder Laternenmast!
Hier macht sich der vermeintlich Geschädigte wegen Vortäuschens einer Straftat strafbar.

Die Polizei anzurufen zahlt sich angesichts der möglichen Folgen einer Unfallflucht somit immer aus; auch wenn die Ordnungshüter ein Verwarnungsgeld verlangen können.