Wahlbekanntmachung

Am Sonntag, dem 25. Mai 2014, finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und in Rheinland-Pfalz zugleich die Kommunalwahlen einschließlich der Wahl der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher statt.

In der Stadt Neustadt an der Weinstraße findet somit neben der Wahl zum Europäischen Parlament die Wahl zum Bezirkstag des Bezirksverbandes Pfalz, die Wahl zum Stadtrat und in den neun Ortsbezirken Diedesfeld, Duttweiler, Geinsheim, Gimmeldingen, Haardt, Hambach, Königsbach, Lachen-Speyerdorf und Mußbach sogleich die Wahlen zu den Ortsbeiräten und den Ortsvorsteherinnen/Ortsvorstehern statt.

Die Wahlen dauern von 8 Uhr bis 18 Uhr.

II.

Die Stadt Neustadt an der Weinstraße ist in 37 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt, die sich wie folgt gliedern:

Wahlbezirk / Bezeichnung

12   Volkshochschule
13   Volkshochschule
21   Hans-Geiger-Schule
22   Hans-Geiger-Schule
23   Hans-Geiger-Schule
31   Heinz-Sielmann-Schule
41   Schöntalschule
43   Leibniz-Gymnasium
51   Volkshochschule
53   Schubertschule 
55   Schubertschule
61   Berufsbildende Schule
71   Eichendorffschule
73   Eichendorffschule 
75   Gemeindezentrum Branchweilerhof
76   Gemeindezentrum Branchweilerhof
1111   Festhalle Diedesfeld
1112   Festhalle Diedesfeld
2211   Festhalle Geinsheim
2212   Festhalle Geinsheim
3311   Schule Gimmeldingen
3312   Schule Gimmeldingen
4411   Prot. Gemeindehaus Haardt
4412   Wohnstift Haardt
5511   Evangelische Kirche Hambach
5521   Pfarrheim St. Jakobus Hambach 
5522   Pfarrheim St. Jakobus Hambach
5531   Büro des Ortsvorstehers Hambach
6611   Büro des Ortsvorstehers Königsbach
7711   Büro des Ortsvorstehers Lachen-Speyerdorf
7712   August-Becker-Schule, Lachen-Speyerdorf
7721   August-Becker-Schule, Lachen-Speyerdorf
7722   Kindergarten Lebenshilfe, Lachen-Speyerdorf
8811   Neues Schulhaus Mußbach
8812   Kindertagesstätte Mußbach
8813   Neues Schulhaus Mußbach
9911   Dorfgemeinschaftshaus Duttweiler 

In der Stadt Neustadt an der Weinstraße sind folgenden Wahlräume zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet:

Barrierefreie Wahllokale

Wahlbezirk / Bezeichnung

12   Volkshochschule
13   Volkshochschule
31   Heinz-Sielmann-Schule
41   Schöntalschule
43   Leibniz-Gymnasium
51   Volkshochschule
53   Schubertschule
55   Schubertschule
61   Berufsbildende Schule
71   Eichendorffschule
73   Eichendorffschule
75   Gemeindezentrum Branchweilerhof
76   Gemeindezentrum Branchweilerhof
1111   Festhalle Diedesfeld
1112   Festhalle Diedesfeld
2211   Festhalle Geinsheim
2212   Festhalle Geinsheim
4411   Prot. Gemeindehaus Haardt
4412   Wohnstift Haardt
5511   Evangelische Kirche Hambach
7712   August-Becker-Schule, Lachen-Speyerdorf
7721   August-Becker-Schule, Lachen-Speyerdorf
7722   Kindergarten Lebenshilfe, Lachen-Speyerdorf
8812   Kindertagesstätte Mußbach
8813   Neues Schulhaus Mußbach
9911   Dorfgemeinschaftshaus Duttweiler

In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis zum 4. Mai 2014 zugestellt wurde, sind Wahlbezirk und Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass – mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden; ggf. wird die Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl an die Wahlberechtigten zurückgegeben.

Für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses treten am Sonntag, 25. Mai 2014, im Gebäude B der Berufsbildenden Schule, Robert-Stolz-Straße 36, 67433 Neustadt an der Weinstraße, 16 Briefwahlvorstände zusammen. Diese nehmen ihre Tätigkeit um 13:00 Uhr auf. Durch Aushang am Gebäude werden die Räumlichkeiten, in denen die Briefwahlvorstände zusammentreten, bekannt gemacht. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Zugang ist barrierefrei.

III.

Bei der Wahl zum Europäischen Parlament wird mit amtlichen Stimmzetteln gewählt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten beim Betreten des Wahlraumes einen weißen Stimmzettel mit dem Aufdruck „Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments".

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigungen und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers einen Kreis für die Kennzeichnung.

Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wählerinnen und Wähler geben sie in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Die Wählerinnen und Wähler dürfen keine Bewerbernamen ankreuzen oder streichen.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

IV.

Die Wahl zum Stadtrat und die Wahlen zu den Ortsbeiräten werden nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten im Wahlraum nach Feststellung ihres Wahlrechts je einen Stimmzettel für jede Wahl, zu der sie wahlberechtigt sind:

– einen grauen Stimmzettel für die Wahl zum Stadtrat

– einen orangefarbenen Stimmzettel für die Wahl zum Ortsbeirat

Jeder Stimmzettel enthält für jeden zugelassenen Wahlvorschlag eine Spalte, in deren Kopfleiste die Listennummer und das Kennwort der Partei oder Wählergruppe angegeben ist; darunter folgen unter fortlaufenden Nummern die Familiennamen und Vornamen der von der Partei oder Wählergruppe aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber.

Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:

1. Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Mitglieder des Stadtrates (44 Mitglieder) bzw. des Ortsbeirates (je nach Ortsbezirk 9, 11, 13 oder 15 Mitglieder) zu wählen sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 KWG).

2. Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen nur Bewerberinnen und Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KWG).

3. Die Wählerinnen und Wähler können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG).

4. Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 KWG).

5. Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung (§ 32 Abs. 1 Nr. 5 KWG).

6. Die Wählerinnen und Wähler können durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jeder/jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberin/Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber drei Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber zwei Stimmen (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 KWG).

7. Die Wählerinnen und Wähler können Bewerberinnen/Bewerbern einzelne Stimmen geben und zusätzlich einen Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jeder Bewerberin/jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der von der Wählerin/vom Wähler bereits mit der zulässigen Höchstzahl

(§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG) gekennzeichneten Bewerberinnen/Bewerber eine Stimme zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenennungen zu berücksichtigen (§ 37 Abs. 6 KWG). Bewerberinnen/Bewerbern, deren Namen von der Wählerin/vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 KWG).

V.

Im Gebiet des Bezirksverbands Pfalz erhalten die Wählerinnen und Wähler einen gelben Stimmzettel für die Wahl zum Bezirkstag.

Der Stimmzettel für die Bezirkstagswahl enthält unter Listennummern das Kennwort der Partei oder Wählergruppe sowie die Namen und weitere Personalangaben der ersten fünf Bewerberinnen/Bewerber jeden Wahlvorschlags.

Die Wählerinnen und Wähler haben nur eine Listenstimme zur Kennzeichnung des Wahlvorschlags, den sie wählen wollen. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Listenstimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag sie ihre Stimme geben wollen.

VI.

In den Ortsbezirken werden die Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher gewählt.

Sind zur Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen eosin-/lilafarbenen Stimmzettel, in dem unter Angabe des jeweiligen Kennworts die Bewerberinnen/Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und ihrer Anschrift aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme. Sie geben diese in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen.

Erhält bei der Wahl keine Bewerberin/kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet

eine Stichwahl am Sonntag, dem 8. Juni 2014, von 8 bis 18 Uhr statt.

In den Ortsbezirken, in denen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen eosin-/ lilafarbenen Stimmzettel, in dem sich neben dem Namen der Bewerberin/des Bewerbers ein Kreis für die „Ja"-Stimme und daneben ein Kreis für die „Nein"-Stimme befinden. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen der beiden Kreise gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie mit „Ja" oder mit „Nein" abstimmen.

Erhält die Bewerberin/der Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit an „Ja"-Stimmen, wird nach öffentlicher Aufforderung zum Einreichen neuer Wahlvorschläge die Wahl wiederholt. Den Tag der Wiederholungswahl setzt für die Wahl der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher der Stadtrat fest.

VII.

Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlkabine den Stimmzettel für jede Wahl so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben und legen den/die Stimmzettel in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet.

VIII.

Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse für die Wahl des Stadtrates der Stadt Neustadt an der Weinstraße, sowie für die Wahlen der neun Ortsbeiräte werden am Wahlsonntag gem. § 51 Abs. 4 KWO unterbrochen und am Montag, dem 26. Mai 2014, um 09:00 Uhr im Rathaus, Marktplatz 1, 67433 Neustadt an der Weinstraße fortgesetzt. Die Räumlichkeiten werden durch Aushang am Gebäude bekannt gemacht.

IX.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl in der kreisfreien Stadt Neustadt an der Weinstraße, für die der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an den Kommunalwahlen nur durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadtverwaltung die Briefwahlunterlagen beschaffen. Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen.

Die Wählerinnen und Wähler, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Stadtverwaltung selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden sie die Wahlbriefe durch die Post, müssen sie diese so rechtzeitig an die angegebenen Stellen absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag eingehen. Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit für die Kommunalwahlen und die Europawahl endet um 18 Uhr.

X.

In den Wahlbezirken 12 (Volkshochschule), 31 (Heinz-Sielmann-Schule) und 5521 (Pfarrheim St. Jakobus Hambach) wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. In diesen Wahllokalen werden für die wahlstatistische Auszählung Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr in sechs Gruppen vermerkt sind. Das Verfahren ist nach dem Gesetz über die allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl I S. 962), geregelt und zugelassen.

Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.

XI.

Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 Europawahlgesetz).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Neustadt an der Weinstraße, den 08.05.2014

gez.
Hans Georg Löffler
WAHLLEITER