Abräumung von Reihengrabstätten und Kindergräbern mit Bestattungsjahr 1988 auf den Friedhöfen in Rheinstetten

In der Friedhofsatzung § 21 ist festgelegt, dass die Grabmale, Einfassungen und Fundamente sowie die Grabbepflanzung nach Ablauf der Ruhezeit zu entfernen sind. Die Abräumpflicht obliegt dem jeweiligen Verfügungsberechtigten.

Alle Reihengräber (Ruhezeit 25 Jahre) mit Bestattungsjahr 1988 sind bis zum 30.06.2014 abzuräumen. 
Kindergräber (Ruhezeit 20 Jahre) mit Bestattungsjahr 1993 sind auch bis zum 30.06.2014 abzuräumen.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist bei Reihengrabstätten / Kindergräbern nicht möglich. Die Verfügungsberechtigten haben von der Stadt Rheinstetten eine gesonderte Nachricht über den Ablauf des Verfügungsrechtes erhalten.

Wir bitten die Verfügungsberechtigten dringend um Einhaltung der oben genannten Termine 
und danken für Ihr Verständnis. Gleichzeitig bitten wir Sie, auswärts wohnende Angehörige zu informieren. 

Ablauf der Ruhezeit von Wahlgrabstätten und Reihengräbern mit Bestattungsjahr 1989 auf den Friedhöfen in Rheinstetten

Die Wahl- und Reihengräber (Ruhezeit 25 Jahre) mit Bestattungsjahr 1989 können im Laufe des Jahres 2014 mit Genehmigung des Friedhofsamtes aufgelöst werden. Sie erhalten die schriftliche Genehmigung zur Auflösung des Grabes auf Anfrage. Sofern ein Nachkauf eines Wahlgrabes gewünscht wird, setzen Sie sich als Nutzungsberechtigter mit dem Friedhofsamt in Verbindung. Die bei einem Nachkauf entstehenden Gebühren lt. Gebührensatzung erfahren Sie vom Friedhofsamt.

Ihre Fragen beantworten wir gerne telefonisch unter 07242 9514-320 oder 9514-321.