Zoll kämpft gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung:

Firmeninhaber wegen Betruges und Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt

Zoll kämpft gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung: Firmeninhaber wegen Betruges und Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt Der Geschäftsführer eines sich im Landkreis Kaiserslautern befindlichen Hausmeisterservice wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, weil er Arbeitnehmer schwarz beschäftigte und nebenbei zu Unrecht Arbeitslosengeld erhielt.

Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Aufgefallen war der Arbeitgeber weil sich einige seiner Beschäftigten einer Baustellenkontrolle entziehen wollten. Anschließende Kontroll- und Ermittlungstätigkeiten des Zolls ergaben, dass der 44- jährige Firmenverantwortliche nur einen geringen Teil seiner Arbeitnehmer ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet hatte. Mehrere Beschäftigte bekamen keinen oder nicht den vereinbarten Lohn und klagten vor einem Arbeitsgericht. Hausmeistertätigkeiten wurden nur zu einem geringen Teil durch die Firma des gelernten Maurers erbracht. Tatsächlich führte das Unternehmen zu einem überwiegenden Teil Maurer-, Fliesenleger- und Trockenbauarbeiten aus, ohne die notwendigen Voraussetzungen hierfür zu erfüllen.

Dadurch entstand im Zeitraum 2007 bis 2011 ein Gesamtbeitragsschaden in Höhe von über 400.000 Euro. Dieser setzt sich aus Sozialversicherungs-, Berufsgenossenschafts- und Sozialkassenbeiträgen zusammen. Weiter konnte ermittelt werden, dass der 44- jährige und seine Familie bis einschließlich dem Jahre 2009 Unterstützung durch den Staat in Form von Sozialleistungen erhielten. Gleichzeitig erzielte der Hausmeisterservice des vermeintlich Arbeitssuchenden Umsätze im sechsstelligen Bereich, ohne dass der Sozialleistungsträger
davon wusste. Über 18.000 Euro Arbeitslosengeld wurden ungerechtfertigt ausgezahlt, weil entsprechende Einkünfte nicht angezeigt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Zusatzinformation:
Grundlage für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Darin ist der Begriff der Schwarzarbeit definiert und sind der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Prüfungsaufgaben sowie Prüfungs- und Ermittlungsbefugnisse zugewiesen worden. Schwarzarbeit leistet u. a., wer auf Grund einer Dienst- oder Werkleistung – als Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, – als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, – als Sozialleistungsempfänger seine Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt

Beitragspflicht:
Die Sozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber zu entrichten. Dabei werden die Arbeitgeberund die Arbeitnehmeranteile auf die Löhne vom Arbeitgeber einbehalten und an die Einzugsstelle bezahlt.

Straftaten:
§ 266a Strafgesetzbuch (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt): Verkürzt dargestellt, führt der Arbeitgeber pflichtwidrig die Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht in der richtigen Höhe an die Einzugsstelle (Krankenkasse) ab. Das Strafverfahren kann durch gerichtliches Urteil, Strafbefehl oder Einstellung beendet werden. Mit Urteil und Strafbefehl können Geld- und/oder Freiheitsstrafen verhängt werden.
§263 Strafgesetzbuch (Betrug zu Lasten des Leistungsträgers): Verkürzt dargestellt, der Leistungsbezieher unterlässt pflichtwidrig eine Mitteilung an den Leistungsträger über erlangte Einkünfte (z. B. aus einer Beschäftigung). Der Leistungsträger zahlt dadurch irrtümlicherweise Sozialleistungen an den Leistungsbezieher aus. Das Strafverfahren kann durch gerichtliches Urteil, Strafbefehl oder Einstellung beendet werden. Mit Urteil und Strafbefehl können Geld- und/oder Freiheitsstrafen verhängt werden.