SGD Süd weist auf Bedeutung des Jugendarbeitsschutzes hin

Zum Beginn des Ausbildungsjahres

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) steht zum Start des Ausbildungsjahres Ausbildungsbetrieben und Jugendlichen in allen Fragen des Jugendarbeitsschutzes beratend zur Seite. Alle unter 18 Jahren stehen unter besonderem Schutz des Gesetzes – Fachleute der SGD Süd und ihre Gewerbeärzte wollen gemeinsam mit den Ausbildungsbetrieben an einem Strang ziehen, um die Jugendlichen vor möglichen Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen.

Vor Beginn der Ausbildung geht es erst mal zum Hausarzt. Denn die Jugendlichen müssen dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über ihren Gesundheits-und Entwicklungszustand vorlegen. Für diese Erstuntersuchung können auch Fachärzte ergänzende Untersuchungen vornehmen. Die Mediziner klären, ob durch die Ausübung von bestimmten Tätigkeiten während der Ausbildung die Gesundheit oder die Entwicklung des jungen Menschen gefährdet wird. Mögliche Gefährdungsvermerke reichen von „körperlich schweren Arbeiten“ bis hin zur „besonderen Belastung durch Dämpfe“.

Der Ausbildungsbetrieb legt zum Eintrag in die Lehrlingsrolle mit dem Ausbildungsvertrag auch diese ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung der Handwerkskammer vor.  Die Handwerkskammer klärt dann mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, ob und mit welchen Auflagen die Ausbildung stattfinden kann, wenn bei der ärztlichen Untersuchung Gefährdungsvermerke angebracht und Tätigkeitseinschränkungen genannt wurden. Oft reagieren die Betriebe aber auch selbst, etwa mit entsprechender Schutzausrüstung oder mit organisatorischen Regelungen, um berufstypische Belastungen abzufangen.

„Wir wollen keine Ausbildungen verhindern und steigen daher in kritischen Fällen immer in einen Dialog mit dem Ausbildungsbetrieb ein“, so die Gewerbeaufsicht der SGD Süd, die in solchen Fällen auch schon mal in den Betrieb kommt, um sich selbst ein Bild zu machen.

Am Ende findet man, auch dank des arbeitsmedizinischen Sachverstandes des Staatlichen Gewerbearztes,  so gut wie immer gemeinsam einen Weg, wie die angestrebte Ausbildung mit dem Jungendarbeitsschutz in Einklang gebracht werden kann, betonen die SGD-Fachleute.

Jugendarbeitsschutz bedeutet für die Betriebe aber auch, noch weitere Regelungen zu beachten. Etwa bei den Arbeitszeiten, bei Ruhe- und Schichtzeiten, beim Umgang mit Gefahrstoffen und Biostoffen stehen Jugendliche unter besonderem Schutz des Gesetzgebers.  Bei massiven Verstößen drohen Bußgelder, allerdings setzt die Behörde in erster Linie auf Beratung. Der Dialog mit den Ausbildungsbetrieben führt meist zur Einsicht und damit für die Jugendlichen, zu Arbeitsbedingungen, die nicht nur eine gute Ausbildung sichern, sondern auch rechtlich in Ordnung sind.

Bei  Beratungsbedarf stehen den Betrieben die Regionalstellen Gewerbeaufsicht der SGD Süd in Mainz und in Neustadt und die Staatlichen Gewerbeärzte der SGD Süd zur Verfügung. Auch Jugendliche bzw. ihre Personensorgeberechtigten  können sich an die Gewerbeaufsicht wenden. Im Sinne eines guten Betriebsklimas sollten sie jedoch zunächst versuchen, die Situation innerbetrieblich zu bereinigen.

Ansprechpartner/innen bei der SGD Süd für Betriebe und Jugendliche

  • Arbeitsmedizin: Staatliche Gewerbeärzte Dr. Weber (06131/6033-1309) oder Dr. Smieszkol (06321/99-2422)
  • Jugendarbeitsschutz: 
    – für die Pfalz: Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt (06321/99-1188)
    – für Rheinhessen: Regionalstelle Gewerbeaufsicht Mainz (06131/96030-0)