Gehwegreinigung in der Herbst- und Winterzeit – Was ist zu beachten?

Unfreiwillige Rutschpartien vermeiden

Nasses oder feuchtes Laub auf Gehwegen und Straßen sorgt oft für unfreiwillige Rutschpartien und stellt im Herbst eine unterschätzte Gefahr für Fußgänger und Fahrradfahrer dar. Was viele nicht wissen: Nicht erst bei Eis und Schnee beginnt die so genannte Räumpflicht, auch Laub muss beseitigt werden um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Denn wie bei Eis- und Schneeglätte haftet der Grundstückseigentümer auch hier bei Unfällen. Das Laub darf jedoch nicht einfach in den Randstein oder auf die Straße gekehrt werden, damit die Straßenkanalisation nicht verstopft. Wie alle Gartenabfälle gehört es in die Biotonne, auf den Kompost oder in die Restmülltonne.

Auch wenn die momentanen Temperaturen noch nicht an einen Wintereinbruch denken lassen: Die Schneeschaufel und das Streugut sollten schon mal bereitgestellt werden. Auch hier gilt, dass der Schnee nicht einfach auf die Straße geschippt werden darf, damit abtauender Schnee in die Kanalisation abfließen kann. Um für Fußgänger keine unnötigen Hürden zu errichten, haben die Anlieger von jedem Grundstück aus einen Durchgang von einem Meter Breite zur Straße freischaufeln und die geräumte Fläche so auf die Nachbargrundstücke abstimmen, dass die Flächen durchgehend benutzbar sind. Gestreut werden darf nur mit abstumpfendem Material wie Sand, Splitt oder Asche. Streusalz darf nur bei Eisregen und extremer Glätte verwendet werden. Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt sein. Fällt danach noch Schnee oder Eisregen, dann muss bis 22.00 Uhr am Abend nach Bedarf der Gehweg frei gemacht werden.

Übrigens: Wer in einem Fußgängerbereich oder einem verkehrsberuhigten Bereich ohne Gehweg wohnt, der muss ebenfalls in einer Breite von zwei Metern vom Haus weg die Straßenfläche von Laub, Schnee und Eis räumen.