Zoll stellt auf der A 61 über 40.000 Zigaretten sicher

Zigarettenschmuggel quer durch Deutschland

Zollbeamte entdeckten bei einer Kontrolle mehr als 40.000 Schmuggelzigaretten

Dannstadt – Bei einer Routinekontrolle am vergangenen Mittwoch entdeckten Beamte des Hauptzollamtes Karlsruhe auf der Autobahn A 61, Rastanlage Dannstadt, in einem rumänischen Kleintransporter mehr als 40.000 Schmuggelzigaretten.

Bei der Kontrolle wurde zunächst festgestellt, dass mit dem Fahrzeug zehn Personen befördert wurden – Fahrstrecke von Rumänien nach England. Da der Fahrer die hier- für notwendige Bescheinigung vom Finanzamt nicht vorlegen konnte, musste er zunächst 60 Euro für die entstandene Personenbeförderungssteuer bezahlen.

Bei der anschließenden Kontrolle der Fahrgäste wurden dann im persönlichen Gepäck zweier 26- und 31-jähriger Männer 200 Stangen, insgesamt 40.000 Stück, Zigaretten aufgefunden. Gegen die zwei Reisenden aus Osteuropa wurden vor Ort Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet, da sie zuvor die Frage nach mitgeführten Waren nicht wahrheitsgemäß beantwortet hatten.

Die Zigaretten wurden umgehend sichergestellt und die beiden Personen vorläufig festgenommen. Die Beschuldigten gaben im Zuge der Ermittlungen vor Ort an, die Zigaretten aus Rumänien mit dem Ziel Großbritannien verbracht zu haben.

Neben dem Gepäck der Reisenden transportierte der Fahrer zusätzlich Postpakete. Und auch hier wurden die Beamten fündig – in zwei Paketen befanden sich wiederum geschmuggelte Zigaretten, einmal 400 und einmal 2.200 Stück. Auch diese wurden sichergestellt.

Wegen möglicher weiterer Schmuggelfahrten und Kuriertätigkeiten wurde das Zollfahndungsamt Frankfurt a.M. informiert, das die weiteren Ermittlungen übernommen hat. Der festgestellte Steuerschaden beläuft sich auf über 6.000 Euro.

Zusatzinformation:

Im innergemeinschaftlichen Warenverkehr mit Rumänien sind Tabakwaren nur bis zu einer Menge von 300 Zigaretten steuerfrei und auch nur dann, wenn es sich um Zigaretten handelt, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf dort erwirbt und selbst in das deutsche Steuergebiet befördert (private Zwecke). Sollte das Verbringen der Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken erfolgen, ist die Steuerfreiheit stets ausgeschlossen und die Waren sind deshalb zwingend bei den Zollbehörden anzumelden und zu versteuern. Andernfalls drohen Bußgeld- oder Strafverfahren.