Räum- und Streupflicht der Bürgerinnen und Bürger

Der Winter hält Einzug auch in Bruchsal

Der Winter kommt mit großen Schritten – auch nach Bruchsal. Die Räum- und Streupflicht der Hausbesitzer ist mehr denn je gefragt. Denn diese sind nach der bestehenden Satzung über die Verpflichtung von Straßenanliegern zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege, kurz Streupflichtsatzung verpflichtet. Die Gehwege müssen vor dem Haus gereinigt, bei Schneeanhäufungen geräumt sowie bei Schnee und Eisglätte gestreut werden.

Straßenanlieger im Sinne der städtischen Satzung sind Eigentümer und Besitzer – also auch Mieter und Pächter – von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Anlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Sind gar keine Gehwege vorhanden, ist am jeweiligen Fahrbahnrand ein Streifen von einem Meter Breite zu räumen und zu streuen.

Die Räumung muss werktags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr erfolgt sein. Sollte es im Laufe eines Tages anhaltend schneien, ist unverzüglich – bei Bedarf auch mehrmals täglich – zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20 Uhr. Immer wieder kommt es aufgrund von Missachtung dieser Vorschriften zu Unfällen. Die Stadtverwaltung bittet deshalb alle Straßenanlieger, dieser Pflicht nachzukommen, damit alle Bürgerinnen und Bürger sicheren Fußes durch die Stadt kommen.

Diese Pflichten sind nicht neu, sie wurden vom Gemeinderat als sogenannte „Streupflichtsatzung“ schon am 7. November 1989 beschlossen.

Auch die Stadtverwaltung leistet ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit und ist auf den Straßen mit Großgeräten für den Winterdienst und Handkolonnen im Einsatz. Geräumt werden Straßen, die als verkehrswichtig und gefährlich eingestuft sind.

Gleichzeitig appelliert die Stadt an alle Verkehrsteilnehmer, auch selbst Vorsorge zu treffen und ihre Fahrzeuge mit Winterreifen oder im Bedarfsfall auch mit Schneeketten auszurüsten.

Aus Umweltgesichtspunkten ist entsprechend der Streupflichtsatzung zum Bestreuen von Gehwegen oder Straßen ohne Gehweg abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. In Ausnahmefällen wie Eisregen und Eisglätte darf an besonderen Gefahrenstellen Salz oder besser ein Gemisch aus Salz und abstumpfendem Material gestreut werden (§ 6 Abs. 3).

Der gesamte Wortlaut der Satzung über die Verpflichtung von Straßenanliegern zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) ist als Broschüre erhältlich bei den Verwaltungsstellen, im Bürgerbüro und im Bürgerservice Bauen im Rathaus am Otto-Oppenheimer-Platz sowie bei der Infozentrale im Rathaus am Marktplatz. Es gibt sie auch mit ergänzenden Erläuterungen unter www.bruchsal.de im Internet.