Nach der Einführung der "elektronischen Versicherungsbestätigung" soll nun ab Januar 2015 ein weiterer Schritt zur Entbürokratisierung des Zulassungsverfahrens getan werden.
1. Internet-basierte Abmeldung
Für alle Fahrzeuge, die ab 1. Januar 2015 von deutschen Zulassungsbehörden neu oder wieder für die Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen werden, ist die rechtliche und technische Möglichkeit geschaffen, die Fahrzeuge "internet-basiert" abzumelden.
Über ein beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg betriebenes Internetportal können zugelassene Fahrzeuge bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde mit Hilfe von Sicherheitscodes abgemeldet werden. Diese befinden sich sowohl auf den Siegelplaketten der Fahrzeugkennzeichen als auch auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein). Zum Zwecke der internet-basierten Abmeldung werden die Sicherheitscodes freigerubbelt und online eingetragen. Die Bezahlung erfolgt über ein E-Payment-System. Das Fahrzeug wird danach abgemeldet und die Mitteilung an den Kunden ergeht entweder per E-Mail oder mittels schriftlichen Bescheids. Als Außerbetriebssetzungsdatum gilt der Tag der abschließenden Bearbeitung in der Zulassungsbehörde.
Der zuständige Dezernent Dieter Feid weist darauf hin, dass dieses Behördenangebot nur nutzen kann, wer im Besitz eines neuen Bundespersonalausweises oder Aufenthaltstitels mit einer sogenannten "frei geschalteten Online-Funktion" ist.
2. Verzicht auf Umkennzeichnungspflicht
Mit der "Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr" wurde nun auch die rechtliche Voraussetzung für den bundesweiten Verzicht auf die Umkennzeichnungspflicht beim Wechsel des Wohnsitzes geschaffen.
Der Fahrzeughalter hat somit die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten:
- wie bisher bei der für den neuen Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Berichtigung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder
- der für den neuen Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt wird und die Zulassungs-bescheinigung Teil I zur Berichtigung vorlegen.
"Durch diese Modernisierungen im Zulassungsrecht können wir unseren Bürgerinnen und Bürgern erweiterte Zugangsmöglichkeiten anbieten, betont der verantwortliche Dezernent. Darüber hinaus können gegebenenfalls auch noch Kosten gespart werden, so Feid abschließend.