Unternehmer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 4 Monaten verurteilt

Illegale Überlassung osteuropäischer Leiharbeiter

Das Landgericht Karlsruhe verurteilte am 31.10.2014 einen 39 jährigen deutschen Staatsbürger, der in Osteuropa ein Unternehmen betreibt, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich der Angeklagte mit Wohnsitz im nördlichen Landkreis Karlsruhe, in den Jahren 2010 und 2011, der illegalen Überlassung osteuropäischer Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Verleiherlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) an eine Spedition mit Betriebssitz in Bruchsal strafbar gemacht hat.

Vorausgegangen waren umfangreiche Ermittlungen durch die Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit das Hauptzollamt Karlsruhe. Hierbei konnte festgestellt werden, dass der Angeklagte lediglich zum Schein einen Werkvertrag mit der deutschen Spedition abgeschlossen hat, der einzig und alleine dem Zwecke diente, die Überlassung von Arbeitnehmern zu verschleiern. 

Das Urteil ist rechtskräftig.

Hintergrundinformationen "Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung":

Bei einem Dienst- oder Werkvertrag organisiert der Auftragnehmer die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen selbst, ggf. mit Erfüllungsgehilfen. Er bleibt für die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Dienste oder die Herstellung des geschuldeten Werks verantwortlich.
Bei der Arbeitnehmerüberlassung überlässt der Verleiher dem Vertragspartner geeignete Arbeitskräfte, die dieser nach eigenen betrieblichen Erfordernissen einsetzt. 

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