Ausländer-/Migrationsrat der Stadt kann in der satzungsgemäßen Besetzung vorläufig weiterarbeiten

Migration

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat es heute abgelehnt, Mitgliedern des Ausländer- und Migrationsrates (AMR) der Stadt Heidelberg einstweiligen Rechtschutz gegen die Bestellung der „Flüchtlings-Mitglieder“ und der „Hochschul-Mitglieder“ dieses Gremiums zu gewähren.

Hintergrund des Verfahrens ist, dass sich der Ausländer- und Migrationsrat der Stadt Heidelberg aus insgesamt 27 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 20 stimmberechtigt sind. Die stimmberechtigten Mitglieder kommen aus drei verschiedenen Gruppen: 14 Mitglieder sind Ausländer mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU („EU-Mitglieder“), eines Landes in Europa, das nicht zur EU gehört („Europa-Mitglieder“) oder mit der Staatsangehörigkeit eines Landes außerhalb Europas („Weltmitglieder“). Diese 14 Mitglieder bilden die erste Gruppe und werden von den wahlberechtigten Ausländern mit Hauptwohnsitz in Heidelberg gewählt. 2 weitere Mitglieder des AMR sind Flüchtlinge und bilden als „Flüchtlings-Mitglieder“ die zweite Gruppe. Die 4 Mitglieder der dritten Gruppe des AMR sind Angehörige einer Hochschule oder einer wissenschaftlichen Einrichtung mit Sitz in Heidelberg („Hochschul-Mitglieder“). Die 2 „Flüchtlings-Mitglieder“ und die 4 „Hochschul-Mitglieder“ werden nicht gewählt, sondern vom Gemeinderat bestellt.

Die Antragsteller sind gewählte Mitglieder des AMR und wollten mit ihrem beim Verwaltungsgericht am 11.01.2015 eingegangenen Eilantrag erreichen, dass das Gericht dem Gemeinderat der Stadt Heidelberg vorläufig – bis zum rechtskräftigen Abschluss einer noch zu erhebenden Hauptsacheklage – aufgibt, die am 13.11.2014 vom Gemeinderat bestellten „Flüchtlings-Mitglieder“ und „Hochschul-Mitglieder“ sowie deren Stellvertreter abzubestellen und die Bestellung neuer Mitglieder in diesem Zeitraum zu unterlassen. Sie machten geltend, die Zusammensetzung des AMR verstoße gegen den Demokratiegrundsatz, da der Anteil der bestellten Mitglieder angesichts des prozentualen Anteils der Flüchtlinge und Hochschulangehörigen unter den Ausländern in Heidelberg zu hoch sei; die entsprechenden Satzungsbestimmungen seien zudem widersprüchlich, unbestimmt und diskriminierend. 

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen abgelehnt und dies primär damit begründet, dass die Antragsteller – welche in ihrer Eigenschaft als gewählte Mitglieder des AMR aufträten – sich nicht auf eine Verletzung ihrer organschaftlichen Rechte berufen könnten. Denn der AMR sei weder ein beschließender noch ein beratender Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung, sondern ein von der Stadt Heidelberg freiwillig geschaffenes Beratungsgremium. Die Rechtsposition der Mitglieder des AMR werde durch die Satzungsregelungen zur Zusammensetzung dieses Gremiums von vornherein beschränkt. Da die Antragsteller nicht in eigenen Rechten betroffen seien, stehe ihnen auch kein Anordnungsanspruch zur Seite. Zudem griffen die rechtlichen Bedenken gegen die Satzungsvorschriften, nach denen die „Flüchtlings-Mitglieder“ und die „Hochschul-Mitglieder“ bestellt worden seien, aller Voraussicht nach nicht durch. Der AMR sei kein nach demokratischen Grundsätzen zu bildendes Repräsentationsorgan. Seine Einrichtung und Zusammensetzung falle unter die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden. Die der Stadt Heidelberg zukommende Organisationshoheit erlaube es, interne Verfahrensabläufe nach eigenem Ermessen zu regeln. Die Einrichtung des AMR und das Verfahren zur Bestellung der Mitglieder erschienen weder willkürlich noch auf andere Weise rechtlich bedenklich. Aller Voraussicht nach zu Recht habe der Gemeinderat der Stadt auch in Kauf nehmen dürfen, dass bestimmte Ausländer mehrere Möglichkeiten hätten, stimmberechtigte Mitglieder des AMR zu werden. 

Die Antragsteller beantragten beim Verwaltungsgericht zugleich den Erlass einer weiteren einstweiligen Anordnung, gerichtet auf eine Verpflichtung des Gemeinderats der Stadt Heidelberg, ihnen die für das Eilverfahren entstandenen Kosten als Vorschuss zu gewähren. Auch diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil schon keine Eilbedürftigkeit vorliege und möglicherweise nicht der Gemeinderat, sondern die Stadt Heidelberg selbst zur Kostenerstattung verpflichtet sei. 

Der Beschluss vom 29.01.2015 (7 K 57/15) ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.