Ruppertsberger Winzerverein scheitert mit Eilantrag gegen Vollsperrung der K 10

Eilantrag abgelehnt

Ruppertsberg – Neustadt an der Weinstraße – Der Ruppertsberger Winzerverein Hoheburg eG hat keinen Anspruch auf vorläufige Verhinderung der Vollsperrung der Kreisstraße 10 in Ruppertsberg durch den Landesbetrieb Mobilität (LBM). Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße in einem Eilverfahren entschieden.

Der Winzerverein ist an der Hauptstraße in Ruppertsberg geschäftsansässig. Die Betriebsstelle liegt am östlichen Ortsausgang von Ruppertsberg. Unweit befindet sich die Zufahrt zur Bundesstraße 271. Über die Hauptstraße werden der An- und Ablieferverkehr sowie der gesamte Kundenverkehr abgewickelt.

An der K 10 finden Bauarbeiten zwecks Verbreiterung der Fahrbahn zwischen Ruppertsberg und Meckenheim sowie der Einrichtung zweier Fahrbahnteiler statt. Am 2. März 2015 begann der zweite Bauabschnitt, der eine Vollsperrung der K 10 zwischen der Betriebsstelle des Winzervereins und dem Haagweg zur Folge hat, so dass der Winzerverein aus Ruppertsberg nicht mehr direkt angefahren werden kann. Eine Zufahrt ist nur noch über die B271 möglich.

Bereits im Vorfeld der Sperrung wandte der Winzerverein ein, eine Vollsperrung der K 10 sei nicht erforderlich. Ausreichend sei eine abschnittsweise Durchführung der Baumaßnahme durch eine einspurige Teilsperrung mit einer Ampellösung, die eine durchgehende Erreichbarkeit seiner Betriebsstätte auch über die K 10 aus Richtung Ruppertsberg ermögliche. Nachdem der LBM dies abgelehnt hatte, suchte der Winzerverein am 27. Februar 2015 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach mit dem Begehren, dem LBM die Vollsperrung der K 10 in dem betreffenden Bereich vorläufig zu unterlassen.

Den Eilantrag des Antragstellers hat die 3. Kammer des Gerichts mit folgender Begründung abgelehnt:

Die Antragstellerin könne sich wegen der Vollsperrung der K 10 weder auf eine Verletzung des Rechtsinstituts des Anliegergebrauchs noch auf eine fehlerhafte Ausübung des Planungsermessens durch den Antragsgegner hinsichtlich der Straßenbaumaßnahme berufen.

Der Betrieb der Antragstellerin werde nicht von dem öffentlichen Verkehrsraum abgeschnitten, sondern sei aus Richtung Meckenheim kommend unmittelbar über die K 10, aus nördlicher und südlicher Richtung kommend über die B 217 – wenn auch teilweise unter Inkaufnahme eines größeren Umwegs – und anschließend über die K 10 erreichbar. Damit sei der Zugang zur Betriebsstätte gewährleistet. Die Behinderungen durch Arbeiten, die sich aus der Notwendigkeit ergäben, die Straße den veränderten Verkehrsbedürfnissen anzupassen, müsse die Antragstellerin als Anliegerin hinnehmen.

Die von dem Antragsgegner gewählte Planung und Ausführung der Straßenarbeiten sei auch nachvollziehbar. Nicht zu beanstanden sei, dass sich der Antragsgegner zur Begründung für die von ihm geplante Vollsperrung der K 10 in Ruppertsberg auf Unfallverhütungsvorschriften berufen habe. Die danach geforderten Mindestrestbreiten, die sich aufgrund der Bauarbeiten für die Fahrbahnverbreiterung und deren Rückbau ergäben, seien im Fall der Sperrung nur einer Fahrbahn, wie die Antragstellerin sie vorgeschlagen habe, nicht vorhanden. Die Fahrbahnbreite betrage in dem geplanten Straßenabschnitt 5,50 m. Benötigt würden für die baulichen Eingriffe in den Fahrbahnbestand ein Arbeitsraum von über 3 m. Hinzukomme nach der Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen im Straßenraum  und den Forderungen der Berufsgenossenschaft für einzuhaltende Abstände zwischen fließendem Verkehr und dem Arbeitsraum neben einer Mindestfahrbahnbreite von 2,75 m ein Sicherheitsabstand von 0,3 m und für die Verkehrseinrichtung nochmals von 0,5 m. Die Addition dieser Werte führe zu einer erforderlichen Breite von 6,50 m, so dass eine lediglich einseitige Sperrung der nur 5,50 m breiten K 10 in Ruppertsberg zwecks Durchführung der geplanten Straßenarbeiten unter Sicherheitsaspekten offensichtlich ausscheide.

Des Weiteren sei die Bauzeit bei der geplanten Bauweise wesentlich kürzer als bei der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Vorgehensweise. Damit verbunden seien auch geringere allgemeine Kosten (z. B. Vorhaltekosten für die Verkehrssicherung, geringere Nutzerkosten).

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum  Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 3. März 2015 – 3 L 175/15.NW –