Neustadt: Gerichtliche Entscheidung über den Eilantrag gegen das Versammlungsverbot am Hambacher Schloss nicht mehr erforderlich

Neustadt an der Weinstraße – Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße muss über den Eilantrag wegen des von der Stadt Neustadt ausgesprochenen Versammlungsverbots am Hambacher Schloss nicht mehr entscheiden, weil die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Die geplante Versammlung soll am 28. Mai 2023 stattfinden. Nachdem diese vom Versammlungsleiter angemeldet worden war, erließ die Stadt Neustadt im April zunächst einen Auflagenbescheid, mit welchem sie sowohl zeitliche als auch örtliche Beschränkungen anordnete. Da nach Angaben der Stadt der Versammlungsleiter erklärt hatte, die Auflagen nicht beachten zu wollen, verbot die Stadt schließlich die am 28. Mai 2023 von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr geplante Versammlung mit 10.000 Teilnehmern.

Gegen diese Verbotsverfügung erhob der Versammlungsleiter Widerspruch. Wegen des angeordneten Sofortvollzugs wandte er sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

Eine gerichtliche Entscheidung über diesen Eilantrag ist nicht mehr erforderlich, weil sich die Beteiligten im Rahmen einer von ihnen durchgeführten Besprechung geeinigt und den Rechtsstreit danach für erledigt erklärt haben.

Ausweislich des Ergebnisprotokolls dieses Kooperationsgesprächs haben die Beteiligten folgende Einigung erzielt, welche Gegenstand eines neuen – hier nicht streitgegenständlichen – Bescheids der Stadt Neustadt ist:

Der Aufzug beginnt auf der Festwiese und wird von dort zum Parkplatz Dammstraße geführt. Vom Parkplatz Dammstraße aus können maximal 1.500 Teilnehmer auf das Gelände des Hambacher Schlosses ziehen (abhängig davon, wie viele Versammlungsteilnehmer bereits zuvor auf das Schlossgelände gezogen sind). Die übrigen Versammlungsteilnehmer verbleiben auf dem Parkplatz Dammstraße. Gegen 14.30 Uhr soll die vom Versammlungsleiter geplante Preisverleihung auf dem Schlossgelände und die Versammlung insgesamt beendet werden.


Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße – 5 L 446/23.NW –


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