OVG RLP: Keine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch weinbauliche Gerätehalle unterhalb der Villa Ludwigshöhe

"Gerätehalle bauplanungsrechtlich zulässig"

Rhodt unter Rietburg / Koblenz – Die geplante Gerätehalle eines Weinbaubetriebs im Außenbereich der Ortsgemeinde Rhodt (Verbandsgemeinde Edenkoben) in Sichtweite der Villa Ludwigshöhe verunstaltet nicht das Landschaftsbild und ist daher bauplanungsrechtlich zulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger betreibt in Rhodt ein Weingut. Er beabsichtigt die Errichtung einer Gerätehalle mit einer Grundfläche von 1.034 qm und einer Firsthöhe von 7,5 m im Außenbereich der Gemeinde. Von dem geplanten Standort nördlich der Ortslage ist in westlicher Richtung die Villa Ludwigshöhe sichtbar. Zu dem entsprechenden Bauantrag des Klägers verweigerte die Ortsgemeinde ihr Einvernehmen. Die vom Kläger daraufhin erhobene Untätigkeitsklage wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, dem Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen, weil hierdurch das Landschaftsbild verunstaltet werde. Es befinde sich in einer durch Weinberge geprägten Kulturlandschaft, die durch die freie Sicht nach Westen auf die Villa Ludwigshöhe am Rand des Mittelgebirgszugs der Haardt gekennzeichnet sei. Schon die Dimensionierung der geplanten Halle lasse das Vorhaben als grob unangemessen erscheinen. Hinzu komme, dass es nach seiner Gestaltung den Eindruck eines reinen Zweckbaus vermittele.

Nachdem das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren im Rahmen einer Ortsbesichtigung die Umgebung des geplanten Hallenstandorts in Augenschein genommen hatte, erklärte der Kläger seine Bereitschaft, die Gerätehalle näher an den Ort heran zu verlegen, sie etwa 50 cm tiefer in den Boden hineinzusetzen sowie die farbliche Gestaltung von Dach und Fassade an die Ortsrandbebauung anzupassen. Daraufhin gab das Oberverwaltungsgericht auf seine Berufung der Klage überwiegend statt und verpflichtete den beklagten Landkreis Südliche Weinstraße, über den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die weinbauliche Gerätehalle sei in der geänderten Ausführung, zu der sich der Kläger im Berufungsverfahren bereit erklärt und damit seinen Genehmigungsantrag modifiziert habe, bauplanungsrechtlich zulässig. Die geplante Gerätehalle diene einem Weinbaubetrieb und sei daher im Außenbereich privilegiert zulässig. Ihrer Errichtung stünden keine öffentlichen Belange entgegen. Sie lasse in der geänderten Ausführung keine Verunstaltung des Landschaftsbildes entstehen. Nicht jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führe zur Unzulässigkeit eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes sei vielmehr nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung handele oder ein besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild zu erwarten sei. Zwar trete die geplante Halle deutlich sichtbar gegenüber der vorhandenen Ortsrandbebauung hervor. Bei Umsetzung der vorgesehen Änderungen des ursprünglichen Bauantrags werde der Neubau aber nicht mehr als so dominant wahrgenommen werden, dass von einer Verunstaltung des Landschaftsbildes gesprochen werden könne. Soweit die Gerätehalle teilweise die freie Sicht auf das Kulturdenkmal der Villa Ludwigshöhe behindere, beschränke sich dies auf einen schmalen Streifen zwischen Ortsrandbebauung und dem Standort der Halle. Westlich der Halle sei der ungehinderte Blick wieder eröffnet. Auch die Darstellung des Flächennutzungsplans, wonach für den Vorhabenstandort Flächen für die Landwirtschaft vorgesehen seien, die von Bebauung freizuhalten seien, stehe dem Vorhaben nicht entgegen, weil sie abwägungsfehlerhaft und damit unwirksam sei.

Erweise sich demnach das Vorhaben des Klägers als bauplanungsrechtlich zulässig, so könne sich das Gericht darauf beschränken, den Beklagten zur Bescheidung des Bauantrages zu verpflichten, nachdem die Bauaufsichtsbehörde die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bislang nicht umfassend geprüft, sondern die Genehmigung wegen eines Verstoßes gegen Bauplanungsrecht abgelehnt habe.

Urteil vom 25. Februar 2015, Aktenzeichen: 8 A 10945/14.OVG