„Gefährlicher Hund darf sichergestellt werden“

Gefahrenabwehr

Mainz – Eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes darf einer Person versagt werden, die ein solches Tier zur Vermeidung eines Tierheimaufenthalts von einem Hundehalter ohne Erlaubnis übernimmt, dieser jedoch weiter eine Einwirkungsmöglichkeit auf den Hund behält. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Im Mai 2014 erwarb ein junger Mann in Norddeutschland einen Hund („Angel“). Eine klinische Diagnostik ergab, dass es sich bei dem Tier um einen American Staffordshire Terrier handelt, der nach dem rheinland-pfälzischen Gesetz über gefährliche Hunde aufgrund der Rassevermutung als gefährlicher Hund gilt und für dessen Haltung eine besondere Erlaubnis erforderlich ist. Die zuständige Verwaltungsbehörde kündigte die Versagung der Erlaubnis an und lehnte später dem Vater, der zwischenzeitlich den Hund übernommen hatte, die Erlaubnis ab. Sie ordnete mit sofortiger Wirkung die Sicherstellung des Hundes an. Zur Begründung eines gerichtlichen Eilantrags machte der antragstellende Vater geltend, er habe den Hund übernommen, um ihm einen Aufenthalt in einem Tierheim zu ersparen. Aus Tierschutzgründen habe er ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.

Dem Antragsteller sei die Erlaubnis zur Haltung des gefährlichen Hundes zu Recht versagt worden. Zwar habe der Landesgesetzgeber geregelt, dass ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung ausnahmsweise bestehe, wenn dadurch ein Aufenthalt des Hundes in einem Tierheim vermieden werde. Eine solche Situation könne im vorliegenden Fall nicht bejaht werden. Die rechtlichen Vorgaben würden bewusst umgangen, wenn erst ohne Erlaubnis ein gefährlicher Hund aufgenommen, dieser bei drohender Versagung der Erlaubnis dann an eine andere Person abgegeben werde, ohne dass der ursprüngliche Hundehalter seine Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier verliere. Hier wohnten Sohn und Vater im selben Haus und es sei vorgesehen, dass sich der Hund bei beiden aufhalte. Damit stellten sich letztlich beide als Hundehalter dar. Es sei auch unerheblich, ob beim Erwerb bekannt gewesen sei, dass es sich um einen gefährlichen Hund handele. Im Rahmen von Gefahrenabwehr – wie nach dem Gesetz über gefährliche Hunde – komme es auf ein Verschulden nicht an.

(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 18. März 2015, 1 L 72/15.MZ)