Neustadt: Feuerwerk in weiten Teilen der Altstadt nicht erlaubt

Neustadt an der Weinstraße – Nach den coronabedingten Verboten in den beiden Vorjahren dürfen vom 29. bis 31. Dezember 2022 wieder Feuerwerkskörper verkauft werden. Das Abbrennen von Pyrotechnik ist ausschließlich am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt. Die Stadtverwaltung macht jedoch auf Einschränkungen aufmerksam.

In weiten Teilen der Altstadt von Neustadt an der Weinstraße sowie in einigen anderen besonders geschützten Bereichen darf kein Feuerwerk gezündet werden. Diese Regelung ergibt sich aus dem bundesweit gültigen Sprengstoffgesetz. Demnach ist das „Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (…) verboten“ (1. SprengV, § 23).

Zu den „brandempfindlichen Gebäuden“ gehören auch Fachwerkhäuser. „Unmittelbare Nähe“ bedeutet etwa 200 Meter. Für Feuerwerkskörper, die keine Raketen sind, müssen mindestens 50 Meter Abstand eingehalten werden. Insofern dürfen alleine schon wegen der vielen Fachwerkhäuser generell keine Raketen am Marktplatz und in der Altstadt abgeschossen werden.

Der Kommunale Vollzugsdienst des städtischen Ordnungsamts sowie die Polizei sind in der Silvesternacht auf Streife.

Für nicht besonders geschützte Bereiche, in denen Feuerwerk erlaubt ist, gibt die Stadtverwaltung zum Schutz für Leben, Gesundheit und Sachwerte (wie zum Beispiel Gebäude, Einrichtungen und Möbel) folgende Sicherheitshinweise:

  1. Pyrotechnik der Kategorie 2 (klassisches Silvesterfeuerwerk wie Raketen und Böller) darf nur von Erwachsenen gekauft und genutzt werden.
  2. Feuerwerk darf nur im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden.
  3. Lesen Sie die Gebrauchsanweisung!
  4. Halten Sie keine Feuerwerkskörper in der Hand, sondern legen Sie diese im Freien auf den Boden und zünden Sie sie mit „langem Arm“ an. Danach halten Sie mindestens drei Meter Abstand.
  5. Starten Sie keine Raketen aus der Hand, sondern nur aus einer fest auf dem Boden stehenden Flasche. Die Rakete muss so aufgestellt werden, dass sie ungehindert aufsteigen kann. Raketen mit beschädigten Stöcken dürfen nicht gezündete werden, da deren Flugbahn unberechenbar ist.
  6. Nicht explodierte Feuerwerkskörper („Versager“) nicht erneut anzünden, sondern liegenlassen! Nach etwa fünf Minuten den Blindgänger mit Wasser übergießen.
  7. Gehörschutz (z.B. Ohrstöpsel) verwenden. Knallkörper können bis zu 160 Dezibel erzeugen. Hörstürze und Gehörschäden können die Folge sein.
  8. Feuerwerk der Kategorie 1 (z. B. Tischfeuerwerk, Wunderkerzen, Knallerbsen) darf ganzjährig ab zwölf Jahren verwendet werden. Kinder sollten dieses aber nicht ohne Aufsicht abbrennen.
  9. Bei Feuerwerk der Kategorie 1 muss klar sein, ob ein Abbrennen in der Wohnung ausdrücklich erlaubt ist. Auch hier gilt: Unbedingt die Gebrauchsanleitung lesen! Tischfeuerwerk und Wunderkerzen dürfen nicht in der Nähe von leicht entzündlichen Materialien wie Gardinen gezündet werden. Grundsätzlich ist eine feuerfeste Unterlage zu verwenden (z. B. Porzellanteller).
  10. Bei jedem Feuerwerk sollte ein Feuerlöscher bereitgehalten werden, falls Brände entstehen.
  11. Schließen Sie in der Silvesternacht sämtliche Fenster und Lüftungsklappen Ihrer Wohnung. Balkone sollten möglichst frei von Brandlasten (zum Beispiel Wertstoffsäcke) sein.
  12. Kleine Kinder sollten während des Feuerwerks nicht unbeaufsichtigt bleiben.
  13. Sollte es trotz Vorsichtsmaßnahmen zu Verletzungen oder einem Brand kommen, gilt: Ruhe bewahren! Rettungsdienst und/oder Feuerwehr über die Notrufnummer 112 verständigen! Erste Hilfe leisten!