Rad- und Mofafahrverbot auf B 270 zwischen Kaiserslautern und Siegelbach rechtens

Keine Rechtsverletzung

Kaiserslautern – Das von der Stadt Kaiserslautern im April 2012 angeordnete Rad- und Mofafahrverbot auf der Bundesstraße 270 (B 270) zwischen Kaiserslautern und dem Ortsteil Siegelbach verletzt einen Anwohner aus Siegelbach, der diese Strecke beidseitig im Bereich zwischen dem Opelkreisel und dem Abzweig Siegelbach B 270/K11 auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz mit dem Fahrrad befahren möchte, nicht in seinen Rechten. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit einem Urteil vom 23. März 2015 entschieden.

Die B 270 ist eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende wichtige Zubringerstraße für die nördlich und südlich der Bundesautobahn A 6 gelegenen Ortsteile der beklagten Stadt Kaiserslautern und weiterer Gemeinden. Streckenweise ist eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen. Zwischen dem Opelkreisel und der Verzweigung Höhe Siegelbach ist sie mit je zwei Fahrstreifen für jede Fahrtrichtung seit ca. 2005 ausgebaut. Die B 270 weist eine hohe Verkehrsbelastung auf. Im Bereich der südlich der A 6 gelegenen Vogelweh und der Anschlussstelle Kaiserslautern-West fahren rund 42.000 Kraftfahrzeuge/24 h. Im weiteren Verlauf der B 270 nach der Anschlussstelle Kaiserslautern-West in nördlicher Richtung beträgt die Verkehrsbelastung rund 22.000 Kfz/24 h

Die Beklagte verfügte mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 10. April 2012 für beide Fahrtrichtungen das Aufstellen der Zeichen für das Verbot für Radfahrer (Zeichen 254) und Mofas (Zeichen 256) durch den zuständigen Straßenbaulastträger auf der B 270 im Bereich zwischen Kleeblattbrücke (Höhe Abfahrt von Richtung Hohenecken Richtung Stadtmitte) und der Abzweigung Erfenbach [K 8]). Zur Begründung dieser Anordnung wurde ausgeführt, in den letzten Jahren seien von Verkehrsteilnehmern zunehmend bei der Beklagten Klagen über Radfahrer und langsam fahrende Mofas auf der B 270 geführt worden. Dabei sei mehrmals von „Beinaheunfällen“ mit Radfahrern und Mofas berichtet worden. Bei einem getöteten Verkehrsteilnehmer habe es sich um einen Mofafahrer gehandelt. Vor diesem Hintergrund sei die Entscheidung getroffen worden, den betreffenden Bereich der B 270 für Mofafahrer und Radfahrer zu sperren. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei dies das geringste Mittel, die Gefahr zu beseitigen. Für Radfahrer bedeute dies, dass sie begleitende Rad-, Wald- und Wirtschaftswege benutzen müssten. Mofafahrer müssten auf das übrige Straßennetz ausweichen. Für Rad- und Mofafahrer sei somit sichergestellt, dass sie ihre Ziele auf der Achse Kaiserslautern-Weilerbach nach wie vor erreichen könnten.

Die Beschilderung aufgrund der verkehrsbehördlichen Anordnung erfolgte wenige Tage nach den 10. April 2012.

Der Kläger hat dagegen nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Juli 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Verbot für Radfahrer und Mofas sei rechtswidrig. Es lägen auf dem maßgeblichen Streckenabschnitt keine besonderen örtlichen weit überdurchschnittlichen Gefahren vor. In der Unfallstatistik sei an keiner Stelle ein Zusammenhang zwischen der Verkehrsstärke und dem Unfallgeschehen nachgewiesen. Die Straße sei bis zu dem angeordneten Verbot jahrelang ohne besondere Unfallauffälligkeit mit Fahrrädern befahren worden. In den Jahren 2008 – 2011 sei kein einziger Radfahrer in einen Unfall verwickelt gewesen. Ein zumutbar benutzbarer Radweg fehle hier völlig. Der von der Beklagten angeführte Forstweg durch den Wald sei regelmäßig praktisch unbenutzbar. Es sei ein einziger Matschweg mit zahllosen Pfützen. Schon nach einmaliger Fahrt über diesen Weg seien das Rad und der Fahrer völlig verschmutzt.

Die 3. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse sei eine qualifizierte Gefährdungslage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gegeben, die hier den Ausschluss von Rad- und Mofafahrern auf der B 270 in dem streitgegenständlichen Bereich aus Gründen der Verkehrssicherheit ermessensfehlerfrei notwendig mache. Dies ergebe sich aus einer Gesamtbewertung von dort vorhandener hoher Verkehrsbelastung, den insbesondere im Bereich südlich der A 6 vorhandenen zahlreichen Zu- und Abfahrten, dem autobahnähnlichen Ausbau der Strecke im Bereich zwischen Opelkreis und der Verzweigung Höhe Siegelbach ohne Sicherheitsstreifen, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von streckenweise bis zu 100 km/h, den auf der Strecke insgesamt erfolgenden häufigen Fahrstreifenwechseln und den insbesondere im Bereich zwischen A 6 und Opelkreisel durch die Polizei festgestellten Unfallhäufungsstellen. Irrelevant sei, dass bis zur Anordnung des Rad- und Mofafahrverbots an den Unfällen kein Radfahrer beteiligt gewesen sei. Für die Prognose einer Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO reiche wegen der betroffenen hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts aus. Dem Kläger stehe eine alternative, zumutbare mit dem Rad befahrbare Strecke zwischen Siegelbach und Kaiserslautern zur Verfügung, auch wenn diese nicht durchgängig asphaltiert und beleuchtet sei

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 23. März 2015 – 3 K 650/14.NW –