Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittel-rechtlicher u.a. Vorschriften

Erlaubnispflicht für Großhändler medizinischer Gase

Die Erlaubnisfreiheit des Großhandels mit Gasen für medizinische Zwecke ist mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes am 26. Oktober 2012 entfallen. Darauf weist das Regierungspräsidium Darmstadt hin, das die Herstellung und den Vertrieb medizinischer Gase, wie Sauerstoff, Kohlenstoffdioxid oder Lachgas, in ganz Hessen überwacht. Sauerstoff ist nicht nur Luft.

Die Behörde nimmt ab sofort Anträge der betroffenen Händler entgegen und stellt hierzu auf ihrer Homepage www.rp-darmstadt.hessen.de  > Arbeit & Soziales > Arzneimittel & Apotheken > Arzneimittelvertrieb ein Merkblatt als Download zur Verfügung.

Von der neuen Erlaubnispflicht betroffen sind alle Betriebe, die medizinische Gase an andere Betriebe, Apotheker, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser verkaufen. Wer bisher ohne Erlaubnis mit medizinischen Gasen handeln durfte und bis zum 26. Februar 2013 eine Erlaubnis beantragt, darf die Tätigkeit bis zur Entscheidung der Behörde weiterführen. Antragsteller, deren Antr&¨ge erst nach dem . 26. Februar 2013 beim Regierungspräsidium Darmstadt eingehen, müssen ihre Großhandelstätigkeit einstellen und dürfen erst nach Erteilung der Großhandelserlaubnis ihre Tätigkeit wieder aufnehmen.

Betriebe, die im Auftrag und auf Rechnung eines Dritten Gase lagern und ausliefern, benötigen keine Großhandelserlaubnis. In diesem Fall bittet das Regierungspräsidium den Namen und die Anschrift des einlagernden Betriebs mitzuteilen. Diese Tätigkeit ist für die lagernden und ausliefernden Betriebe selbst lediglich anzeigepflichtig.

Wenn Sauerstoff unmittelbar an Patienten abgeben wird, fällt diese Tätigkeit unter den Einzelhandel und ist ebenfalls anzeigepflichtig; eine Großhandelserlaubnis ist hierfür nicht erforderlich.