Neustadt: Neu in der 29. Corona-Verordnung – Maskenpflicht für Verkaufspersonal

Neustadt an der Weinstraße – Mit Inkrafttreten der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung gibt es eine wesentliche Änderung, was das Tragen von Masken betrifft.

Demnach muss sowohl Kassen-, Service- als auch Verkaufspersonal bei Kundenkontakten eine Maske tragen, unabhängig davon, ab sich am „Tresen“ ein Spuckschutz befindet oder die Person geimpft oder genesen ist. Eine Frei-Testung ist leider nicht mehr möglich.

Darauf weist das städtische Ordnungsamt hin, da dort Beschwerden aus der Bevölkerung eingegangen sind. Offenbar ist die Änderung einigen Betrieben entgangen. In der 28. Verordnung galt diese Regelung bisher nicht.


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