Mainz – Seit dem 11.10.2021 sind Schnelltests (PoC-Tests) in Rheinland-Pfalz nicht mehr kostenlos. Es gibt jedoch Ausnahmen. Neu beschlossen wurde eine Ausnahme für eine weitere Personengruppe.

Nach der Bundestestverordnung, die seit dem 11.10.21 gilt, haben folgende asymptomatische Personen Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigentests:

  1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr voll- endet haben,
  2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
  3. bis zum 31. Dezember 2021 Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere und zum Zeitpunkt der Testung Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist,
  4. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
  5. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.

Nach Angaben des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit gilt die Testverordnung des Bundes automatisch für das Land Rheinland-Pfalz. Es muss nicht angepasst werden in der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung, so das Ministerium.

Ferien für Teststatus unerheblich

Bei Veranstaltungen, in der Innengastronomie oder beim Dienstleistungsgewerbe (z.B. Frisör) mussten Schülerinnen und Schüler sich auch in der Vergangenheit schnelltesten lassen, da die Schnelltests der Schulen außerhalb der Schulen nicht anerkannt wurden. Waren sie in der Schule negativ getestet, so bleibt der Status über die Ferien bestehen.

„Für den Zeitraum der Herbstferien bleibt der Nachweis über den Teststatus für Schülerinnen und Schüler erhalten. Darüber hinaus steht es Veranstaltern frei, ihr Hausrecht auszuüben und in Einzelfällen Nachweise einzufordern. Für Menschen ohne Impfempfehlung bleiben die Tests weiterhin kostenlos an Teststellen, die für Testungen gem. Bundestestverordnung berechtigt sind. Kinder bis einschließlich 11 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen.“

Personen zwischen 12 und 17 Jahren müssen sich bei einer Teststelle (wie jeder) legitimieren. Wenn sie in der genannten Altersgruppe sind, ist ihr Schnelltest weiterhin kostenlos, allerdings nur bis 31.12.2012.

Dazu das Bundesgesundheitsministerium:

„Seit dem 18. August 2021 besteht auch für die Gruppe der 12 bis 17-jährigen Kinder und Jugendlichen eine generelle Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut. Um diesen Personen ausreichend Zeit zu gewähren, sich über die bestehenden Impfangebote zu informieren und einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, haben Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis 31. Dezember 2021 weiterhin einen Anspruch auf kostenlose Testung.“


Eine Übersicht der Teststellen finden Sie unter: https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/hilfe/covid-19-test-dashboard/

Link zur Bundestestverordnung, gültig ab 11.10.2021:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/CoronavirusTestV_Sept-2021_mit_Begruendung.pdf