SWFV: Weitere Lockerungen für den (Fußball-)Sport

Edenkoben – Rheinland-Pfalz kann aufgrund der anhaltend niedrigen Infektionszahlen weitere Öffnungsschritte gehen. Diese betreffen auch den (Fußball-)Sport. Folgende Änderungen treten unter anderem zum 18. Juni 2021 in Rheinland-Pfalz in Kraft:

  • Inzidenz unter 100: Training und Wettkampf (im Rahmen der allgemein gültigen Kontaktbeschränkungen) mit Kontakt im Freien in Gruppen von maximal 30 Personen, wenn die Sportausübung von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird; Im Innenbereich im Rahmen der allgemein gültigen Kontaktbeschränkungen (fünf Personen aus verschiedenen Haushalten) oder in Gruppen von maximal zehn Personen, wenn die Sportausübung von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird; Vollständig Geimpfte und Genesene zählen nicht dazu.
  • Inzidenz unter 50: Training und Wettkampf (im Rahmen der allgemein gültigen Kontaktbeschränkungen) mit Kontakt im Freien in Gruppen von maximal 50 Personen, wenn die Sportausübung von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird; Im Innenbereich in Gruppen von maximal 20 Personen oder bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahre, wenn die Sportausübung von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird; Vollständig Geimpfte und Genesene zählen nicht dazu.
  • Bedeutet: Bei entsprechender Inzidenz können ab dem 18. Juni 2021 wieder Freundschaftsspiele gegen andere Mannschaften stattfinden!
  • Im Innenbereich gilt die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 der 23. CoBeLVO. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren entfällt die Testpflicht.
  • Es dürfen sich mehrere Gruppen von Personen auf einer Sportanlage sportlich betätigen, solange die Personenbeschränkungen von einer Person pro 10 qm Gesamttrainingsfläche eingehalten wird. Geimpfte und genesene Personen sind hier zu berücksichtigen. Zudem muss ein Mindestabstand von drei Metern zwischen den Gruppen eingehalten werden.
  • Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden, Duschen oder Toilettenräumen ist unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebotes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 (1,5 Meter) gestattet.
  • Zuschauerinnen und Zuschauer sind bei einer Inzidenz unter 100 im Amateursport im Außenbereich bis zu 250 (ohne Test) und im Innenbereich bis zu 100 (mit Test) gestattet. Bei einer Inzidenz unter 50 sind im Außenbereich bis zu 500 (ohne Test) und im Innenbereich bis zu 250 (mit Test) Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet. Es gelten entsprechend die Regelungen aus § 2 der 23. CoBeLVO.
  • Mit Ausnahme der sportlichen Betätigung selbst gilt die Maskenpflicht.
  • Zudem gilt in allen Fällen die Pflicht der Kontakterfassung.

Das aktualisierte Muster-Hygienekonzept sowie die aktualisierten FAQ folgen zeitnah auf der Homepage des SWFV www.swfv.de unter „Corona Info“.