Mannheim: Regeln der CoronaVO auch während EM gültig

Mannheim – Die Stadt Mannheim weist darauf hin, dass trotz zahlreicher Lockerungen auch während der Fußball EM die Regelungen der CoronaVO einzuhalten sind.

Für Mannheim bedeutet dies konkret:

  • Beim gemeinsamen Fußballgucken im privaten oder öffentlichen Raum dürfen zehn Personen aus bis zu drei Haushalten zusammenkommen. Kinder bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene oder vollständig geimpfte Personen werden nicht mitgezählt.
  • In gastgewerblichen Einrichtungen gilt die Maskenpflicht (medizinische Maske oder vergleichbarer Standard) für Gäste bis zur Einnahme des Sitzplatzes.
  • Wer in einer Gaststätte Fußballspiele verfolgen möchte, muss die Testpflicht für den Innenbereich beachten. In der Außengastronomie entfällt diese. Wer geimpft oder genesen ist, muss beim Besuch der Innengastronomie einen entsprechenden Nachweis anstelle eines Testes vorzeigen.
  • Es besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Personen, die keine Maske tragen oder keinen Nachweis im Sinne des § 5 CoronaVO (getestet, geimpft, genesen) vorzeigen können.

Gastgewerbetreibende dürfen Public Viewing unter der Beachtung der geltenden Regelungen für das Gastgewerbe anbieten. Im Einzelnen:

  • Die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO sind zwingend einzuhalten.
  • Es muss ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 CoronaVO erstellt werden.
  • Es herrscht die Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten nach § 7 CoronaVO.
  • Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 9 CoronaVO einzuhalten.
  • Gastronomiebetriebe dürfen in Mannheim derzeit von 6 Uhr bis 1 Uhr öffnen. Unabhängig der CoronaVO unterliegt die Außengastronomie in Mannheim den Sperrzeiten für die Außengastronomie, die je nach gaststättenrechtlicher Festsetzung zwischen 22 Uhr, 23 Uhr und 24 Uhr variieren kann.
  • Der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere der Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und der gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 GastG, ist mit einer Personenbegrenzung von 1 Person je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume zulässig. Auf Außenflächen gibt es keine Beschränkung der Anzahl der Kundinnen und Kunden.
  • Die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Tischen sitzenden Personen gewährleistet ist.
  • Das Rauchen ist nur im Freien gestattet. Dies gilt auch für Shisha- und Raucherbars.

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