„Tag gegen Lärm“ am 28. April – Lärmschwerhörigkeit ist die zweithäufigste Berufskrankheit in Rheinland-Pfalz

Neustadt an der Weinstraße – Der „Tag gegen Lärm“ findet seit 1998 in Deutschland statt. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) möchte in ihrer Funktion als Arbeitsschutzbehörde zur Sensibilisierung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Bezug auf die Lärmproblematik sowie die Verbreitung des Wissens um Ursachen und Folgen des Lärms (sozial und gesundheitlich) beitragen.

SGD Süd-Präsident Prof. Dr. Hannes Kopf betont: „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind an ihrem Arbeitsplatz häufig Lärm ausgesetzt. Nach bestimmten Arten von Hautkrebs und seinen Vorstufen durch natürliche UV-Strahlung ist die beruflich bedingte Lärmschwerhörigkeit die zweithäufigste Berufskrankheit in Rheinland-Pfalz.“ Deshalb habe sich in den vergangenen Jahren die Abteilung Gewerbeaufsicht der SGD Süd wiederkehrend mit Aktionen am Tag gegen Lärm beteiligt. Der Fokus lag hierbei auf der Aufklärungsarbeit in berufs- bzw. weiterbildenden Schulen um Berufseinsteiger frühzeitig zu sensibilisieren. Informiert werde über die Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Vermeidung von Langzeitschäden. Hierzu gehört beispielsweise die Verwendung eines angemessenen Gehörschutzes.

So wird zum Beispiel beim Arbeiten mit einer Kreissäge eine Lautstärke von über 110 Dezibel (A) gemessen. Straßenbauer werden durch Arbeiten mit dem Presslufthammer und anderen schweren Geräten Werten von 120 Dezibel ausgesetzt. In Fabriken und in der Landwirtschaft sind Werte um die 105 Dezibel keine Seltenheit. Auch bei der Getränkeabfüllung wurden Lärmpegel bis zu 100 Dezibel festgestellt.

Wirkt Lärm mit hoher Intensität lange Zeit, das heißt über Jahre hinweg, täglich mehrere Stunden auf das Gehörorgan ein, so kann es zu einer bleibenden und irreversiblen Schädigung in Form einer Innenohrschwerhörigkeit, der Lärmschwerhörigkeit, kommen. Häufig ist die Lärmschwerhörigkeit mit Tinnitus verbunden. Die Gefährdung beginnt in der Regel bei Tageslärmexpositionspegeln von 85 Dezibel beziehungsweise bei Spitzenschalldruckpegeln von 137 Dezibel (Knalltrauma).

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung wird im Betrieb ermittelt wie hoch die Lärm-belastung am Arbeitsplatz ist und welche Schutzmaßnahmen daraus resultieren. Es existiert eine Maßnahmenhierarchie, das sogenannte STOP Prinzip (Substitution, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen). Substitution bedeutet, dass geprüft werden muss, ob lärmintensive Arbeitsverfahren geändert werden können. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber im Rahmen einer regelmäßigen Unterweisung die Beschäftigten, die im Lärmbereich arbeiten, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die entsprechenden Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel die arbeitsmedizinische Vorsorge (je nach Lärmpegel entweder Pflicht- oder Angebotsvorsorge) sowie das Tragen eines adäquaten Gehörschutzes (zum Beispiel Gehörschutzstöpsel oder Kapselgehörschützer) informieren. Die Betroffenen selbst müssen in gekennzeichneten Lärmbereichen den Gehörschutz tragen um Hörschäden zu vermeiden.