Mannheim: Allgemeinverfügung zur Schließung von Kitas – Maskenpflicht an Grundschulen und Kitas

Mannheim – In der vergangenen Woche sind in Mannheim in Kindertagesstätten (Kitas) verstärkt Anhäufungen von Corona-Fällen (Cluster) festgestellt worden und hierbei auch gehäuft Mutationen nachgewiesen worden. Die Stadt Mannheim hat daher eine Allgemeinverfügung (AV) erlassen, nach der ab Mittwoch, 17. März bis zum 1. April 2021 alle Kitas (die städtischen ebenso wie die der freien Träger geschlossen werden sollen, um das Infektionsgeschehen zu bremsen. Eine Notbetreuung wird weiterhin angeboten werden, allerdings appelliert die Stadt diese nur bei zwingender Notwendigkeit zu nutzen. Die freien Träger sowie der Stadtelternbeirat wurden gestern sofort nach Bekanntwerden der Pläne informiert.

Für die Notbetreuung gelten vorerst die bekannten, vor dem 22. Februar gültigen Vorgaben. Bei zu zahlreicher Nutzung der Notbetreuung, behält sich die Stadt Einschränkungen der Notbetreuungsregelungen vor.

Gemäß der AV können Kinder die Notbetreuung können nutzen, wenn

  • deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,
  • deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder
  • die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind.

Die Anmeldung zur Notbetreuung erfolgt über ein Formular, in dem die Eltern den Bedarf einer Notbetreuung für ihr Kind/ihre Kinder für die Dauer einen bestimmten Zeitraums geltend machen. Dieses Formular geben sie bei der Kita ab. Soweit die Eltern in der Vergangenheit bereits eine Arbeitgeberbescheinigung hinsichtlich der Unabkömmlichkeit der Kita vorgelegt haben ist kein erneuter Nachweis zu erbringen. Für alle anderen ist ein solcher Nachweis zu erbringen bzw. kann nachgereicht werden. Formulare und weitere Infos finden sich hier: https://www.mannheim.de/de/informationen-zu-corona/service-waehrend-corona/kinderbetreuung

Die Regelung umfasst auch die sogenannte „Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen“, bei der bis mindestens zwei Kindertagespflegepersonen sieben bis neun Kinder zeitgleich betreuen können. Alle anderen Formen der Kindertagespflege sind weiterhin möglich.

Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig.
Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht zehn Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen, die sich innerhalb der vorausgegangenen zehn Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockenen Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweisen.

Die Horte bleiben analog zur Schulkindbetreuung weiterhin geöffnet. Für Hortkinder und das Personal besteht Maskenpflicht. Ausgenommen von der Untersagung sind ferner Schulkindergärten an Förderschulen.

Hotline für Eltern

Die Stadt Mannheim hat eine Telefon-Hotline für Eltern eingerichtet. Sie ist unter der Telefonnummer 0621/293 -5656 am Dienstag, 16.3. in der Zeit von 12 bis 15 Uhr, ab 17.3. montags bis freitags von 8 Uhr bis 14 Uhr erreichbar.


Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht an Grundschulen und Kitas

Vor diesem Hintergrund hat die Stadt Mannheim angesichts der weiteren Öffnung der Grundschulen gestern eine Allgemeinverfügung (AV) erlassen, die heute in Kraft getreten ist. https://www.mannheim.de/de/informationen-zu-corona/aktuelle-rechtsvorschriften

Für Grundschulen und Kitas sieht diese folgende Regelungen vor:

  • Auf dem Schulgelände von Grundschulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft besteht für alle Personen die Verpflichtung zum Tragen einermedizinischen Maske oder eines FFP2-Atemschutzesoder -soweit es sich um Schüler handelt – einer medizinischen Maske oder einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung. Die Maskenpflicht umfasst alle Räume und Flächen im Schulgebäude wie zum Beispiel Unterrichts-und Fachräume, Begegnungsflächen wie Flure, Gänge und Treppenhäuser, Toiletten, Verwaltungsbereich oder Lehrerzimmer und im freien Schulgelände und umfasst grundsätzlich die Zeit des gesamten Aufenthalts auf dem Schulgelände – also auch den Unterricht.
    Davon umfasst sind auch außerunterrichtliche Betreuungsangebote wie Ganztagsbetreuung und verlässliche Grundschule.
    Ausnahmen gelten unter anderem während der Pausen im Freien, sofern der Abstand zu anderen Personen mindestens 1,5 Meter beträgt. Darüber hinaus gilt, dass aus wichtigen pädagogischen Gründen oder bei akut auftretenden Beeinträchtigungen unter strenger Einhaltung der übrigen Hygienebestimmungen und insbesondere des Abstandsgebotes vorübergehend auf das Tragen einer Maske verzichtet werden kann. Die Ausnahmen sind auf das zwingend erforderliche Maß zu begrenzen.
  • Im Umkreis von 50 Metern um Schulen im öffentlichen Raum sind Schüler, Lehrer und Eltern sowie sonstige Personen über 14 Jahren, die Kinder zu Schule bringen oder von dort abholen, außerhalb der Schulferien montags bis freitags von 7.30 bis 18.00 Uhr zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet.
  • Erstmals in einer AV geregelt ist die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines FFP2-Atemschutzes in Kindertageseinrichtungen in öffentlicher oder freier Trägerschaft für alle Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder. Die Maskenpflicht umfasst alle Räume und Flächen der Einrichtung wie zum Beispiel Gruppenräume, Begegnungsflächen wie Flure, Gänge und Treppenhäuser, Toiletten oder Büroräume und das dazugehörende Freigelände und grundsätzlich die Zeit des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung. Neu ist, dass damit nun auch eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske im direkten Kinderdienst besteht. Ausnahmen gelten für die Beschäftigten, sofern sie sich alleine in einem Raum befinden. Sind mehrere Personen anwesend, gilt – unabhängig des Abstands zu anderen Personen – die Maskenpflicht.
  • Zudem sind im Umkreis von 50 Metern um Kindertageseinrichtungen im öffentlichen Raum sind Erzieher und Eltern sowie sonstige Personen über 14 Jahren, die Kinder zur Einrichtung bringen oder von dort abholen, außerhalb der Schließzeiten montags bis freitags von 7.00 bis 18.00 Uhr zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet.

Die Allgemeinverfügung ist bis zum 15.04.2021 befristet.


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