Sitte: Fast immer kann eigenes Behältnis verwendet werden

Benutzen eigener Behältnisse beim Kauf von Frischware

Mainz – Nach den widersprüchliche Aussagen in den Medien, ob Kunden auf dem Mainzer Wochenmarkt nun eigene mitgebrachte Behältnisse zum Abfüllen von Ware durch die Händler mitbringen dürfen oder nicht, stellt das Mainzer Ordnungsamt klar, dass fast immer ein eigenes, mitgebrachtes Behältnis befüllt werden darf. Als unproblematisch gilt dabei, so das Mainzer Ordnungsamt, Obst (z.B. Äpfel) und Gemüse (z.B. Karotten), das sowieso vor dem Verzehr noch einmal gewaschen werden muss. Problematisch sind hingegen Fleisch, Wurst, Oliven, Schafs- bzw. Frischkäse oder Peperoni.

Ordnungsdezernent Christopher Sitte:

„Es ist lobenswert, dass die Kunden mit der Nutzung eigener Behältnisse Verpackungsmüll vermeiden möchten. In den meisten Fällen geht das, aber: Hygiene und Verbraucherschutz geht hier im Interesse aller Kunden vor Abfallvermeidung!“ 

Der Lebensmittelunternehmer ist für die Sicherheit, vor allem auch der Hygienesicherheit der von ihm in Verkehr gebrachten Lebensmittel verantwortlich. Das geschieht auf Basis einer EU–Verordnung (EU 852/2004), die in allen Ländern der Gemeinschaft gilt. Der Lebensmittelunternehmer muss dabei die für seinen Betrieb vorhandenen kritischen Punkte beachten, die er zu kontrollieren hat. Man spricht hier von „kritischen Kontrollpunkten“, die zudem zu dokumentieren sind. 

Eben diese Kontrollpunkte werden von der Behörde vor Ort überwacht, denn Lebensmittelüberwachung ist Verbraucherschutz. Auf dieser gesetzlichen Grundlage unterscheidet man zwischen Produkten, die beispielsweise aus der Erde kommen wie Karotten oder Kartoffeln. Sie sind von Natur aus mit einer Schutzschicht versehen und werden vor der Zubereitung ausgiebig gewaschen oder auch gekocht. 
Bei rohem Fleisch (u.a. Hackfleisch) oder den entsprechenden Fleischzubereitungen gibt es überhaupt keine Diskussion. Hier sind mitgebrachte Dosen und Büchsen ein „No Go“. Aber auch bei den Oliven gibt es durchaus Zubereitungen, die empfindlich sind. Deshalb darf die fremde Box nicht in den Hygienebereich, also maximal auf einer sauberen Unterlage auf den Tresen gelangen.  Besser noch sollte die Befüllung aber vor der Theke geschehen.   

Kein  Lebensmittelunternehmer wird es billigend in Kauf nehmen, so das Mainzer Ordnungsamt, dass seine Kontrollbereiche unnötig kontaminiert werden, da er den Hygienestatus der fremden Dosen oder Behältnisse nicht im Detail kennen kann. 
Auch die Verwaltung ist verpflichtet zu vermeiden, dass durch unhygienische Behälter, die z.B. auf die Waage gestellt werden, nachfolgend gewogene Ware verkeimt oder verunreinigt wird.

Wenn Lebensmittelkontrolleure beobachten, dass der EU-Verordnung zuwider gehandelt wird, müssen sie den Händler darauf hinweisen. Sitte:

„Damit auch die Marktbeschicker auf der sicheren Seite sind, wird das Ordnungsamt sie nochmals detailliert über die EU-Verordnung und die gewünschte Praxis informieren.“