Knüllwald-Renghausen (ots) – 15.02.2021, 11:30 Uhr – Am Montagvormittag ereignete sich auf einem Feldweg in der Feldgemarkung von Rengshausen ein Unfall mit einem von einer landwirtschaftlichen Zugmaschine gezogenem Pferdeschlitten. Der mit 4 Personen besetzte Schlitten stieß gegen einen Zaunpfosten und 3 der vier Mitfahrer wurden dabei schwer verletzt.

Der 53-jährige Fahrer der Zugmaschine hatte an diese einen Pferdeschlitten angehängt, auf welchem 4 Personen im Alter von 18 und 19 Jahren saßen. Er befuhr mit dem Gespann einen Feldweg aus Richtung der Straße Zum Lärchengarten in Richtung des Kohlgrabens. In einer leicht abschüssigen Rechtskurve kam der Schlitten nach links von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Zaunpfosten.

Dabei verletzten sich alle vier Mitfahrer auf dem Schlitten. Eine 19-Jährige wurde mit einem Rettungshubschrauber in das Klinikum Kassel geflogen. Eine 19-Jährige und ein 19-Jähriger wurden von Rettungswagen in das Krankenhaus in Bad Hersfeld eingeliefert. Eine 18-Jährige erlitt leichtere Verletzungen, welche ambulant behandelt wurden.
Die Polizeistation in Homberg hat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Informationen des Verkehrsdienstes der Polizeidirektion Schwalm-Eder zum Thema:

  • Grundsätzlich wäre es möglich, zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, auf geeigneten Sitzgelegenheiten von Anhängern, Personen auf Anhängern zu befördern.
  • Gemäß § 2 FZV dürfen hinter Kfz. nur Anhänger gezogen werden, die für diese Zwecke bestimmt und zugelassen sind. Hier greift dann die StVZO.
  • Gemäß § 36 StVZO müssen Anhänger mit Reifen ausgestattet sein (das Gefährt hatte nur Kufen ohne Lenkmöglichkeiten und eingeschränkter Seitenführung).
  • Gemäß § 43 StVZO müssen Anhänger mittels einer festen Verbindung mit dem Zugfahrzeug verbunden sein. Lediglich im Pannenfall darf zwischen Fahrzeugen zur Verbindung ein Abschleppseil benutzt werden.
  • Je nach Typ des Anhängers und der zugelassenen Geschwindigkeit, muss ein Anhänger mit einer Bremse ausgestattet sein.
  • Hinzu kommt noch die mögliche Halterverantwortlichkeit gemäß § 31 StVZO. Hier wäre zu prüfen, ob, außer dem Fahrer, eine weitere Person für den Betrieb des Fahrzeugs mit dem Schlitten zur Verantwortung zu ziehen ist.
  • Bei einem Unfall mit Verletzten, mit einem gezogenen Schlitten kann auch ein Ermittlungsverfahren wegen einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre) eingeleitet werden.
  • Weiterhin sind Schadensersatzansprüche, aufgrund der Verletzungen der Mitfahrer möglich, die zivilrechtlich geklärt werden müssen.

Seitens der Polizei kann man nur eindringlich davor warnen, Fahrten mit derartigen Kombinationen oder auch das Ziehen von Skifahrern vorzunehmen. Wie man in dem geschilderten Fall sieht, kann aus Spaß sehr schnell bitterer Ernst werden, mit fatalen Folgen.

 

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