Kreis Bergstraße: Medizinische Maskenpflicht im ÖPNV in Hessen

Alltags- und Stoffmasken in den Bussen und Bahnen im Kreis Bergstraße nicht mehr zulässig

Heppenheim – Ab morgen, Samstag 23. Januar 2021, gilt die neue Corona-Verordnung des Landes Hessen, in der auch die veränderte Maskenpflicht im ÖPNV in Hessen geregelt ist. Danach müssen an den Haltestellen und in den Bussen und Bahnen medizinische Masken wie z.B. die bekannten blauen Faltmasken (OP-Masken) oder solche mit den Standards KN95/N95 oder FFP2 getragen werden. Alltagsmasken aus Stoff, Schals oder Tücher sind nicht mehr zugelassen. Diese Regelung gilt somit auch im hessischen Kreis Bergstraße, der zum Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) gehört.

„Bisher haben sich die Fahrgäste an das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gehalten, sodass wir keine Veranlassung sahen, dies in unseren Beförderungsrichtlinien zu fixieren und bei Nichtbeachtung eine Strafzahlung auszusprechen. Dies wird auch so bleiben, auch wenn jetzt nur noch Medizinische Masken getragen werden dürfen“, sagte Volkhard Malik, Geschäftsführer des VRN. „Unsere Verkehrsunternehmen im Kreis Bergstraße versuchen für Ausnahmefälle entsprechende medizinische Masken vorzuhalten, damit kurzer Hand die Fahrt in den Bussen ermöglicht werden kann. Wir bitten allerdings die Fahrgäste die Richtlinien des Landes Hessen zu beachten und medizinische Masken alleine schon zum Eigenschutz zu tragen und damit die Ansteckungsgefahr für sich selbst und andere zu minimieren“, so Malik weiter.

„Wir fahren im Kreis Bergstraße weitest gehend nach dem Regelfahrplan und halten das ÖPNV-Angebot, bis auf geringe Einschränkungen am Abend und in der Nacht für unsere Fahrgäste, die auf den ÖPNV angewiesen sind, weiter aufrecht. Damit steht möglichst viel Platz pro Fahrgast zur Verfügung. Das Tragen medizinischer Masken sowie Schutzmaßnahmen, Desinfektion der Fahrzeuge und Lüften sind weitere Bausteine für Ansteckungssicherheit im ÖPNV.“

Bund und Länder haben sich generell auf eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln verständigt. Damit gilt die Regelung auch im VRN-Verbundgebiet in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg. Die Länder werden ihre Corona-Verordnungen anpassen und das Inkrafttreten entsprechend regeln.