Rad- und Gehwegebau in Neuleiningen vorerst gestoppt

Nässeschäden für Wohngebäude und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke zu befürchten

Neuleiningen / Neustadt an der Weinstraße – Zwei Anwohner aus Neuleiningen haben einen Anspruch darauf, dass die gerade stattfindenden Bauarbeiten des Landesbetriebs Mobilität (LBM) zur Errichtung eines Rad-und Gehweges zwischen Neuleiningen und Sausenheim vorläufig eingestellt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße in einem Eilverfahren heute entschieden.

Das Ehepaar bewohnt ein Anwesen am Ortsrand von Neuleiningen und verfügt dort über mehrere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke.  Das Land Rheinland-Pfalz hatte bereits im Januar 1992 einen Planfeststellungsbeschluss zum Bau eines Rad- und Gehweges zwischen Neuleiningen und Sausenheim erlassen. In den Nebenbestimmungen war u.a. in Ziffer III. 8. angeordnet worden, dass rechtzeitig vor Baubeginn unter Abstimmung mit dem damaligen Staatlichen Amt für Wasser-und Abfallwirtschaft in Neustadt a.d. Weinstraße die vorgesehenen Entwässerungsmaßnahmen detailliert auszuarbeiten seien und ein genauer Nachweis der anfallenden Mehrwassermengen im Hinblick auf den Ausgleich der Wasserführung unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Jährlichkeit zu führen sei.

Mit den Bauarbeiten des Rad- und Gehweges im Bereich der Gemeinde Neuleiningen Richtung Sausenheim wurde im April 2015 begonnen.

Bereits im Vorfeld der Bauarbeiten wandten die Antragsteller ein, nach Ausbau des Rad- und Gehweges werde das durch die Baumaßnahme gesammelte Oberflächenwasser auf ihre Grundstücke geleitet, weshalb Nässeschäden für ihr Wohngebäude und die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke zu befürchten seien. Nachdem der LBM es abgelehnt hatte, mit dem Beginn der Bauarbeiten zuzuwarten, suchten die Antragsteller um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach mit dem Begehren, dem LBM aufzugeben, die Arbeiten zur Errichtung des Rad- und Gehweges zwischen Neuleiningen und Sausenheim im Bereich Bau-km 0+015.00 bis 0+440 vorläufig einzustellen.

Dem Eilantrag der Antragsteller hat die 4. Kammer des Gerichts mit folgender Begründung stattgegeben:

Es bedürfe vorliegend keiner Entscheidung, ob, wie die Antragsteller behauptet hätten, der  Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 1992 nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft getreten sei. Selbst wenn die Bauarbeiten zu Recht nach Maßgabe dieses  Planfeststellungsbeschlusses erfolgten, verstoße dessen Umsetzung derzeit gegen die in Ziffer III. 8 angeordnete Auflage.  Diese habe auch den Interessen der betroffenen Anlieger an dem künftigen Rad- und Gehweg gedient und damit auch denen der Antragsteller. Mit den jetzigen Bauarbeiten vor Ort habe deshalb bis zur Vorlage der damals geforderten Nachweise und der Abstimmung mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Bodenschutz Neustadt, die heute die Aufgaben des damals zuständigen staatlichen Amtes für Wasser-und Abfallwirtschaft in Neustadt a.d. Weinstraße übernommen habe, nicht begonnen werden dürfen. Diesem Erfordernis sei der Antragsgegner bisher jedoch nicht nachgekommen. Damit liege ein rechtswidriger Eingriff bzw. eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer geschützten Rechtsposition der Antragsteller vor.

Zwecks Verhinderung vollendeter Tatsachen seien die Bauarbeiten daher vorläufig einzustellen.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum  Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 06. Mai 2015 – 4 L 321/15.NW