OVG Rheinland-Pfalz: Zur „Zimmervermietung“ umgestaltetes Bordell in Speyer bleibt geschlossen

Koblenz – Die Stadt Speyer hat gegenüber den Betreibern eines zur „privaten Zimmervermietung“ umgestalteten Bordells zu Recht eine Nutzungsuntersagung verfügt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutz­verfahren.

Die Antragstellerinnen betrieben in Speyer ein Bordell, das sie nach dem Verbot von Prostitutionsstätten durch die 13. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz im November 2020 ihren eigenen Angaben zufolge so umgestalteten, dass seitdem in den ursprünglich von den Prostituierten genutzten Räumen eine private Zimmervermietung betrieben werde. Ob die Mieter der zur Verfügung gestellten Zimmer Prostitutions­leistungen in Anspruch nähmen, sei ihnen nicht bekannt. Nach Durchführung von Kon­trollen in dem Anwesen untersagte die Stadt Speyer die Nutzung der Räume zu Prosti­tutionszwecken, weil nach Würdigung der Verhältnisse vor Ort nach wie vor ein Bordell betrieben werde. Die Antragstellerinnen erhoben dagegen Widerspruch und wandten sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit der Begründung, sie betrieben lediglich eine private Zimmervermietung. Das Verwaltungs­gericht lehnte den Eilantrag ab.Das Verwaltungs­gericht lehnte den Eilantrag ab. Das Oberverwaltungsgericht wies ihre Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurück.

Das Oberverwaltungsgericht teile die Bewertung der Vorinstanz, dass die Antragstelle­rinnen eine nach der Dreizehnten ebenso wie nach der aktuellen Fünfzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 8. Januar 2021 untersagte Prostitutions­stätte betrieben, indem sie ursprünglich als Arbeitszimmer von Prostituierten genutzte Räume des Bordells nunmehr unter der Bezeichnung „Schweden-Hostel“ stundenweise an Dritte vermieteten. Es fehle jedenfalls an der Einrichtung eines Beherbergungs­gewerbes durch eine Zimmervermietung, wenn der Schwerpunkt der Leistung nicht in der Überlassung zu Wohn- oder Schlafzwecken liege, sondern damit bewusst die Mög­lichkeit eingeräumt werden solle, in den Räumen sexuelle Dienstleistungen von Prosti­tuierten in Anspruch zu nehmen. Dies sei hier nach den Gesamtumständen der Fall. Die Zimmervermietung finde innerhalb der Räumlichkeiten des eingerichteten Bordell­betriebs statt, dessen Infrastruktur trotz formeller Betriebsschließung nach Aktenlage fortbestehe. Über eine Verlinkung auf einer Website werde weiterhin eine Kontakt­aufnahme zu Prostituierten ermöglicht. Zudem hielten sich innerhalb des Betriebs­gebäudes Prostituierte in (tageweise für 10 € angemieteten) Ruheräumen bzw. zur Ver­meidung von Obdachlosigkeit derzeit sogar wohnhaft auf. Sämtliche Anfragen von Interessenten der Zimmervermietung bezögen sich auf eine online geschaltete Anzeige mit dem Betreff „Stundenzimmer für Dein Rendezvous“. Das Bereitstellen dieser räum­lichen Infrastruktur für sexuelle Dienstleistungen ziele daher offensichtlich darauf ab, aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen (zumindest) in Form von Mieteinnahmen zu erzielen.


Beschluss vom 18. Januar 2021, Aktenzeichen: 6 B 11589/20.OVG


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