VG Karlsruhe: Eilantrag gegen Corona-Auflagen zu Protestcamp in Heidelberg erfolglos

Heidelberg – Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einen heute gestellten Eilantrag gegen einzelne Auflagen der Stadt Heidelberg zu einer ab morgen geplanten Veranstaltung abgelehnt.

Zu dem auf dem Marktplatz vom 16.01.2021 bis zum 23.01.2021 beabsichtigten Protestcamp „Evakuiert die Geflüchtetenlager an den EU-Außengrenzen“ hat die Stadt Heidelberg unter anderem bestimmt, dass sich jeweils nur eine Person in den vom Veranstalter und Antragsteller als Kundgebungsmittel und zum Übernachten der Teilnehmer vorgesehenen Zelten aufhalten darf. Zudem hat die Stadt Heidelberg den zeitlichen Rahmen der Veranstaltung auf jeweils 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr beschränkt.
Das Gericht stellte fest, dass beide Beschränkungen aller Voraussicht nach aus Gründen des Infektionsschutzes rechtmäßig seien.

Die zeitliche Beschränkung der Dauermahnwache sei eine geeignete, erforderliche und auch angemessene Maßnahme des Infektionsschutzes, weil gerade in den Abendstunden, wenn aufgrund der aktuellen Ausgangsbeschränkungen keine Passanten mehr zu erwarten seien, es vermehrt zu Risikokontakten kommen könne. Bei den vom Veranstalter beabsichtigten lagerähnlichen Verhältnissen erscheine die ausnahmslose Beachtung von Abstandsregelungen und anderer Hy- gienevorkehrungen nicht realistisch.

Auch die Auflage, dass sich nur jeweils eine Person in den aufgestellten Zelten aufhalten dürfe, beanstandete das Gericht nicht. Würde mehreren Personen der gleichzeitige Aufenthalt in einem Zelt erlaubt, wäre nach den Ausführungen des Gerichts das Ziel des Infektionsschutzes auch dann nicht gleich effektiv erreicht, wenn die Erlaubnis auf mehrere Personen ein und desselben Haushaltes beschränkt wäre. Zum einen sei die Einhaltung einer solchen Auflage kaum kontrollierbar. Zum anderen seien angesichts der geringen Größe der Zelte größere Infektionsgefahren als etwa in einer Wohnung gegeben.


Der Beschluss (7 K 147/21) ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann hiergegen binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.


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