Weinheim: Erneut Notbetreuung ab 11. Januar 2020

Weinheim – Weinheims Oberbürgermeister Manuel Just hat bereits vor Weihnachten appelliert, wegen der dramatischen Infektionslage das Angebot der Notbetreuung wirklich nur in Anspruch zu nehmen, wenn die Erziehungsberechtigten an ihrem Arbeitsplatz nicht abkömmlich sind. „Bitte verzichten Sie weiterhin auf die Notbetreuung, wo immer das für Sie möglich ist“, heißt es auch in einem Elternbrief des Bildungsamtes.

Nichtsdestotrotz: Für Kita-Kinder in den städtischen Einrichtungen und Schüler/innen der Klassenstufen 1 bis 7 wird im Zeitraum 11.01.2021 bis zunächst 15.01.2021 die Notbetreuung beibehalten. Sie erfolgt durch die jeweiligen Betreuungskräfte beziehungsweise Lehrkräfte. Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze sowie für Home-Office-Arbeitsplätze gleichermaßen. Anmeldeformulare an die Eltern werden aktuell versendet und stehen auf www.weinheim.de als Download zur Verfügung. Wer die Notbetreuung in Anspruch nehmen muss, soll dies der KiTa- oder Schul-Leitung möglichst bis spätestens Freitag, 08. Januar, 10 Uhr, mitteilen.

In den Elternbriefen informiert die Stadt auch gleich über die finanzielle Abwicklung: Wird die Notbetreuung in Anspruch genommen, ist die reguläre Benutzungsgebühr gemäß der Gebührensatzung zu entrichten. Wird keine Notbetreuung in Anspruch genommen, greift die Regelung, die die Stadt Weinheim für eine behördlich angeordnete Schließung im laufenden Schuljahr getroffen hat: Für die ersten drei Schließtage ist die reguläre Benutzungsgebühr zu entrichten. Ab dem vierten Tag erfolgt eine Erstattung der Gebühr, die Tag genau abgerechnet wird. Die Essengebühren werden für alle Schließtage Tag genau erstattet.


Für Rückfragen stehen die Kita- und Schul-Leitungen sowie das Amt für Bildung und Sport unter 06201 / 82-469 sowie der Mailadresse grundschulbetreuung@weinheim.de
gerne zur Verfügung.


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