VG Neustadt: Klage gegen Gefahrgutlager in Lingenfeld unzulässig

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21. September 2020 – 4 K 254/20.NW –

Neustadt an der Weinstraße – Eine vom Vorsitzenden der Bürgerinitiative „Kein Gefahrgutlager“, erhobene Klage, mit der er erreichen wollte, dass ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung betreffend die geplante Erweiterung des Gefahrgutlagers auf dem Gelände des U.S. Army Depots in Germersheim durchgeführt wird, ist vom Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. am heutigen Tage abgewiesen worden.

Im Januar 2016 stellten die Vereinigten Staaten von Amerika (vertreten durch die Bundesrepublik Deutschland) bei der Kreisverwaltung Germersheim einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben „Neugenehmigung einer Anlage: Erhöhung der Lagermenge von 70t auf 1900t im Gebäude 7915 – Anlage zur Lagerung von giftigen, brennbaren oder ätzenden Stoffen und Gemischen, entzündbaren Flüssigkeiten, brennbaren und nichtbrennbaren Feststoffen“. Diesen Antrag lehnte die Kreisverwaltung Germersheim im Juli 2019 mit der Begründung ab, das Vorhaben bedürfe keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Im Bundesimmissionsschutzgesetz sei geregelt, dass ein solches Gefahrgutlager nur dann genehmigungsbedürftig sei, wenn es zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen betrieben werde. Das Gefahrgutlager diene aber – wie auch das gesamte US-Depot – als militärische Anlage der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben bzw. jedenfalls entsprechender Hilfs- und Nebentätigkeiten der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika.

Der Kläger hat nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens Klage erhoben, mit der er die Feststellung begehrt, dass hinsichtlich der Erweiterung des Gefahrgutlagers ein umfassendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen sei. Er ist der Meinung, dass es sich bei dem Gefahrgutlager nicht um eine militärische Anlage handele. Da kein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden sei, seien auch seine Rechte als Nachbar nicht geprüft worden, sodass nicht festgestellt worden sei, ob die Anlage ihn gefährden könne.

Die 4. Kammer des Gerichts hat die Klage nach Durchführung der mündlichen Verhandlung mit folgender Begründung abgewiesen:

Die Klage sei schon unzulässig, denn eine Feststellungsklage könne immer nur dann erhoben werden, wenn es für den Kläger keinen effektiveren Weg gebe, sein Rechtsschutzziel zu erreichen. Dies sei vorliegend aber der Fall. Statt eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sei ein Kenntnisgabeverfahren für Anlagen der Landesverteidigung nach § 83 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz durchgeführt worden. In diesem Verfahren habe der Kläger bereits Widerspruch eingelegt und dort würde eine eventuelle Verletzung von Rechten des Klägers geprüft.

Überdies habe er als Nachbar auch keinen allgemeinen Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens, da ein Nachbar nach der Rechtsprechung zum Immissionsschutzrecht nur die Verletzung eigener materieller Rechte geltend machen könne. Verfahrensvorschriften würden, von wenigen Ausnahmen − wie z.B. im Atomrecht − abgesehen, grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfalten.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.