Rheinland-Pfalz: 10. September 2020 Fälligkeit von Steuervorauszahlungen

Finanzämter empfehlen Lastschrifteinzugsverfahren

Koblenz – Bürger und Unternehmen, die Vorauszahlungen auf ihre Einkommen- und Körperschaftsteuer leisten müssen, erhalten seit dem zweiten Quartal 2020 keine separaten Zahlungshinweise vor Fälligkeit mehr. Von der Verfahrensänderung betroffene Bürger wurden per Schreiben und durch Presseinformationen im Vorfeld informiert. Damit sie auch künftig ihre Steuern pünktlich bezahlen und keine Säumniszuschläge riskieren, empfiehlt die Finanzverwaltung eine Teilnahme am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren.

Vorteil des Lastschrifteinzugsverfahrens:
Termine und die genaue Höhe der jeweiligen Steuervorauszahlung müssen von den Betroffenen nicht selbst überwacht werden. Dadurch werden Säumniszuschläge, die bei einer verspäteten oder nicht vollständigen Zahlung fällig würden, vermieden.
Zudem werden das Ausfüllen von Überweisungsaufträgen und ggf. auch zusätzliche Buchungsgebühren gespart.
Im Falle einer nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen, erfolgt automatisch eine Rücküberweisung der zu viel gezahlten Beträge.

Ein entsprechender Vordruck – Teilnahmeerklärung am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren – wurde mit dem letztmalig zugestellten Zahlungshinweis verschickt. Der Vordruck ist zudem auch beim Finanzamt oder im Internet unter www.fin-rlp.de/vordrucke – hier unter „Allgemeine Vordrucksuche“ (SEPA im Suchfeld eingeben) erhältlich.